Das Fazit auf Seite 9 (pag. 25) erwähnt ausschliesslich die Solidarität von O.________ (Organisation) mit den beiden Strafklägern. Selbst unter dem nachfolgenden Titel «S.________ (Tierschutzorganisation)» (Seite 9 f., pag. 25 f.) und «U.________» wurde die Vereinigung «P.________» nicht erwähnt. Damit ist vorab festzuhalten, dass die beiden Strafkläger sowie der ihnen gemachte Vorwurf des Antisemitismus den Artikel dominieren. Im Kommentar zum Bild-Link (pag. 16) nahm der Beschuldigte sowohl auf den Antisemitismus als auch auf die Vereinigung «P.________» gleichermassen Bezug, wenngleich textlich der zweite Aspekt etwas umfangreicher abgehandelt wurde.