Bereits aus diesem Abstract erhellt ohne Weiteres, dass der Artikel die Veranstaltung T.________ (Veranstaltung) anprangert und insbesondere deren fehlende Distanzierung vom Antisemitismus bzw. den gemäss H.________ antisemitischen Veröffentlichungen der beiden Strafkläger. Die Vereinigung «P.________» wurde eher beiläufig und im Zusammenhang mit der Solidarität des Veranstalters O.________ (Organisation) mit dem Strafkläger 2 erwähnt. Auch im eigentlichen Text vom 12. August 2015 ging es vorab um den Strafkläger 2 (ab Seite 1 unten, pag. 17 ff.), erst auf Seite 5 unten und Seite 6 (pag. 21 f.) wurde die Vereinigung «P.________» kritisiert. Das Fazit auf Seite 9 (pag.