Er habe lediglich eine Diskussion bezüglich der Vereinigung «P.________» anstossen wollen und sich die Äusserungen im Artikel betreffend die Strafkläger 1 und 2 nicht zu eigen gemacht. Er habe nicht vorhersehen können, wie sich die Diskussion entwickeln würde. 13.3 Würdigung durch die Kammer Sogenannte innere Tatsachen lassen sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung regelmässig nur gestützt auf äusserlich feststellbare Indizien bzw. Umstände und Erfahrungsregeln ermitteln, die Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters erlauben (analog der Rechtsprechung zur Beurteilung des Vorsatzes in BGE