Jedoch habe er auch die erwähnten Rassismusvorwürfe verbreiten wollen (pag. 397 f., S. 13 f. der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Er habe jedoch nicht mit direkter Beleidigungsabsicht gehandelt (pag. 406 f., S. 21 f. der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). 13.2 Vorbringen der Verteidigung Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung machte die Verteidigung zusammengefasst geltend, der Beschuldigte befasse sich hauptsächlich mit Themen wie Religion und Sekten. Tierschutz sei kein Anliegen von ihm. Er habe lediglich eine Diskussion bezüglich der Vereinigung «P.___