13. Beweiswürdigung bezüglich der Absicht des Beschuldigten 13.1 Würdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz ist beweiswürdigend zum Ergebnis gelangt, dass der Beschuldigte ein gewiefter User von social media sei und ihm dementsprechend auch die damit verbundenen Gefahren bekannt gewesen seien. Dass es ihm primär um die Vereinigung «P.________» gegangen sei, sei nicht glaubhaft, was sich darin zeige, dass er sich auch auf eine Diskussion zum Antisemitismus-Vorwurf eingelassen habe. Ihm sei es durchaus darum gegangen, eine Diskussion anzustossen. Jedoch habe er auch die erwähnten Rassismusvorwürfe verbreiten wollen (pag.