Sie sind für die zu klärenden Beweisfragen nicht von Bedeutung. Neben diesen Beweismitteln wurden sowohl seitens der beiden Strafkläger wie auch der Verteidigung des Beschuldigten während des gesamten Strafverfahrens zahlreiche Artikel eingereicht, auf die – soweit erforderlich – im Rahmen der Ausführungen zum Wahrheits- und Gutglaubensbeweis näher einzugehen sein wird. Für die Klärung der sich stellenden Beweisfragen (vgl. E. 10) sind sie jedenfalls nicht von Bedeutung.