10 an, er könne nicht mehr sagen, ob er den Artikel über Facebook oder direkt über die Homepage von H.________ wahrgenommen habe. Er bestätigte weiter, dass er den Link öffentlich geteilt habe (pag. 573). Auf eine Zusammenfassung der Aussagen des Strafklägers 1 wird mit Verweis auf die entsprechende Aktenstelle verzichtet (pag. 576 ff.). Sie sind für die zu klärenden Beweisfragen nicht von Bedeutung.