Auf Vorhalt diverser Berichte und Frage, ob er diese vor dem Posten gekannt habe, gab der Verteidiger an, die mit der Berufungserklärung eingereichten Unterlagen habe der Beschuldigte nicht gekannt, sie würden dem Wahrheitsbeweis dienen (pag. 571). Auf Frage, ob er auch Artikel gefunden habe, welche am Vorwurf Zweifel aufkommen liessen, gab der Beschuldigte an, dass er sich nicht erinnern könne, solche Informationen gefunden zu haben. Er habe sich den Vorwurf, der Strafkläger 1 sei ein Antisemit, jedoch nicht zu eigen gemacht. Er erinnere sich auch, dass er auf einen Artikel des Strafklägers 1 über die «Macht der Juden» gestossen sei.