von Bedeutung. Die Vorinstanz hat die ihr vorliegenden Beweismittel zutreffend zusammengefasst und wiedergegeben. Auf ihre Ausführungen wird verwiesen (pag. 392 ff., S. 7-11 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Ergänzend folgt an dieser Stelle eine kurze Zusammenfassung der wesentlichen Aussagen des Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung: Der Beschuldigte bestätigte anlässlich seiner Einvernahme, dass er den fraglichen Artikel über Facebook wahrgenommen und am 12. August 2015 gepostet habe. Der Artikel sei wohl am Vortrag oder zwei Tage zuvor veröffentlicht worden.