9 11. Beweismittel Für die Beantwortung der sich vorliegend in sachverhaltsmässiger Hinsicht stellenden Fragen sind der inkriminierte Artikel von H.________ und die Printscreens des Bild-Links (pag. 17 ff.) einerseits, sowie andererseits und hauptsächlich die Aussagen des Beschuldigten in der polizeilichen Einvernahme vom 26. März 2016 (pag. 68 ff.), in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 1. November 2017 (pag. 353 ff.) sowie anlässlich der Berufungsverhandlung vom 10. Januar 2019 (pag. 566 ff.) von Bedeutung.