289 ff.) hatte. An dieser Stelle sei im Zusammenhang mit dem bestrittenen Sachverhalt darauf hingewiesen, dass die Frage der Erbringung des Wahrheits- bzw. Gutglaubensbeweises eine Rechtsfrage ist. Hingegen gehört die Bestimmung der Absicht des Beschuldigten zur Sachverhaltsfeststellung, womit sich Tat- und Rechtsfragen teilweise überschneiden.