Zum anderen ist bestritten und zu prüfen, welche Abklärungen der Beschuldigte vor dem Verlinken des Artikels getroffen und über welches Vorwissen er verfügt hat. Diesbezüglich macht der Beschuldigte geltend, er habe sich vor dem Setzen des Bild-Links und der Kommentierung im Internet informiert. In diesem Zusammenhang wird zu prüfen sein, welche Veröffentlichungen bzw. Informationen dem Beschuldigten vor den inkriminierten Handlungen vorlagen. Von Bedeutung ist insbesondere die Frage, ob der Beschuldigte Kenntnis des sog. Jubiläums-Interviews mit dem Strafkläger 1 im St. Galler-Tagblatt vom 26. Februar 2014 (pag. 289 ff.) hatte.