an der T.________ (Veranstaltung) gewesen; die beiden Strafkläger seien nicht im Zentrum gestanden. Er habe dem Artikel nicht beigepflichtet, sondern lediglich eine Diskussion anstossen wollen. Die Strafkläger machen demgegenüber geltend, der Beschuldigte habe bei der inkriminierten Handlung ohne objektiv begründete Veranlassung und mit vorwiegender Absicht, den beiden Strafklägern Übles vorzuwerfen, gehandelt. Zum anderen ist bestritten und zu prüfen, welche Abklärungen der Beschuldigte vor dem Verlinken des Artikels getroffen und über welches Vorwissen er verfügt hat.