am 12. August 2015 veröffentlichten inkriminierten Artikels war die am 5. September 2015 in Winterthur zum vierten Mal stattfindende «T.________ (Veranstaltung)», veranstaltet durch die O.________ (Organisation), und die Tatsache, dass O.________ (Organisation) weder den Strafkläger 2 noch die Vereinigung «P.________» aufgrund derer Haltung bzw. Äusserungen von der Veranstaltung ausschliessen wollte. Dieses Vorgehen bzw. die fehlende Thematisierung der Problematik wurde im inkriminierten Artikel durch H.________ kritisiert.