8 (Urteil des Bundesgerichts BGer 6S.367/1998 vom 26. September 2000). Ebenfalls ist unbestritten, dass der Beschuldigte in einem zweiten Verfahren wegen Rassendiskriminierung letztinstanzlich durch das Obergericht des Kantons Zürich in den nicht verjährten Anklagepunkten freigesprochen wurde (Urteil vom 8. September 2010, SB100226/U/cs). Schliesslich ist auf den ebenfalls unbestrittenen Hintergrund des vorliegenden Strafverfahrens zu verweisen: Anlass des von H.________ am 12. August 2015 veröffentlichten inkriminierten Artikels