Unbestritten ist, dass dieser Kommentar des Beschuldigten für sich allein die Ehre der beiden Strafkläger nicht verletzt hat, was zu Recht so auch nicht angeklagt wurde. Der Kommentar ist jedoch – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – für die Würdigung des Sachverhalts von Bedeutung und entsprechend zu berücksichtigen. Unbestritten ist auch, dass der Strafkläger 1 einmal durch das Bundesgericht wegen Rassendiskriminierung verurteilt wurde bzw. das Bundesgericht seine Beschwerde gegen die Verurteilung durch das Zürcher Obergericht abgewiesen hat