9. Unbestrittener Sachverhalt Der äussere Sachverhalt ist im Wesentlichen unbestritten: Der Beschuldigte teilte am 12. August 2015 auf seiner Facebook-Seite den Bild-Link zum N.________ (Artikel von H) «O.________ (Organisation) – Toleranz für Antisemitismus und Sekten unter dem V-Label». Der Bildlink verwies direkt auf die Seite H.________ (Website) bzw. den darauf enthaltenen Artikel. Der Artikel wurde durch H.________ gleichentags auf ihrer Facebook-Seite veröffentlicht bzw. verlinkt und so durch den Beschuldigten über Facebook weiter verlinkt (pag. 16). Der Autor des Artikels ist unbekannt. Der N._____