Auch die nicht in den Notizen enthaltenen Ausführungen wurden im Protokoll zusammengefasst wiedergegeben. Dass die Kammer die Entgegennahme der Plädoyernotizen der Strafkläger vor erster Instanz im oberinstanzlichen Verfahren abgelehnt hat, ist mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und die vollständige Protokollierung der Vorbringen der Parteien ebenfalls rechtens. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung