Die beiden Strafkläger bringen vor oberer Instanz denn auch nicht vor, Teile ihrer Ausführungen hätten nicht Eingang ins Protokoll gefunden. Es wird daher festgestellt, dass das erstinstanzliche Gericht das rechtliche Gehör der Strafkläger nicht verletzt hat. Im oberinstanzlichen Verfahren hat die Kammer die Plädoyernotizen der Parteien zu den Akten genommen und diese – soweit vom Inhalt abgewichen wurde – entsprechend ergänzt. Auch die nicht in den Notizen enthaltenen Ausführungen wurden im Protokoll zusammengefasst wiedergegeben.