7 ten Anträge, vom Strafkläger 1 über insgesamt zwei Seiten wiedergegeben (pag. 357 ff.). Im Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sind damit die Anträge und die wesentlichen Vorbringen der beiden Strafkläger schriftlich festgehalten. Dass diese Ausführungen unvollständig wären, ist nicht ersichtlich. Die beiden Strafkläger bringen vor oberer Instanz denn auch nicht vor, Teile ihrer Ausführungen hätten nicht Eingang ins Protokoll gefunden.