Soweit das Protokoll die wesentlichen Vorbringen der Parteien enthält, ist die Dokumentierungspflicht nicht verletzt (E. 3.5.1). Im erstinstanzlichen Protokoll findet sich vorab eine Zusammenfassung der Ausführungen von F.________ als Vertreterin des Strafklägers 2 über insgesamt eine Seite Text (pag. 356 f.). Alsdann sind die Ausführungen, einschliesslich der gestell-