Gemäss Art. 76 StPO sind alle Verfahrenshandlungen zu protokollieren, die nicht schriftlich durchgeführt werden (Abs. 1). Die Verfahrensleitung ist dafür verantwortlich, dass die Verfahrenshandlungen von der protokollführenden Person vollständig und richtig protokolliert werden (Abs. 3). Das Bundesgericht hat festgehalten, dass sich aus der Schweizerischen Strafprozessordnung keine Pflicht dazu ergibt, Plädoyernotizen entgegenzunehmen (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 3.5.2). Soweit das Protokoll die wesentlichen Vorbringen der Parteien enthält, ist die Dokumentierungspflicht nicht verletzt (E. 3.5.1).