8. Verletzung rechtliches Gehör Aus dem Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ergibt sich, dass der Strafkläger 1 bereits anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung rügte, dass die Nichtentgegennahme der Plädoyernotizen sowie der Umstand, dass das Plädoyer nicht protokolliert werde, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle (pag. 359). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung beantragten die Strafkläger 1 und 2 die Feststellung der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz und boten an, die erstinstanzlichen Plädoyernotizen vor oberer Instanz einzureichen (pag. 580). Gemäss Art.