(Organisation) mit dem mehrfach verurteilten Antisemiten C.________» (pag. 25); - Seite 10: «also auch offen für eine Zusammenarbeit mit neonazistischen Tierschutzvereinen» (pag. 26). Damit sind – wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat – alle drei verschiedenen Tatsachenbehauptungen (Nr. 1: C.________ ist mehrfach wegen antisemitischer Äusserungen verurteilt worden; Nr. 2: C.________ ist ein Antisemit; Nr. 3: Der D.________ ist eine antisemitische Organisation bzw. ein neonazistischer Tierschutzverein) Gegenstand des Berufungsverfahrens.