6 Verlinkung folgende Äusserungen Dritter ohnehin nicht dem Beschuldigten anzulasten, hatte er doch darauf keinen Einfluss. Angeklagt ist im Übrigen auch keine mehrfach begangene Ehrverletzung. Entsprechend hat diesbezüglich auch kein Teilfreispruch zu ergehen. Nichtsdestotrotz sind die verschiedenen im Rahmen der üblen Nachrede gemachten Äusserungen vom 12. August 2015 strafzumessenderweise zu berücksichtigen. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass unter dem Gesichtspunkt des Deliktsdatums 12. August 2015 folgende Äusserungen im N.___