7. Zum angeklagten Sachverhalt Es kann vollumfänglich auf den Strafbefehl vom 10. Februar 2017, der als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), verwiesen werden (pag. 244). Kurz zusammengefasst ist Gegenstand der gerichtlichen Beurteilung das Posten eines Bild- Links zu dem im Internet publizierten Artikel von «H.________ (Website)», sowie – ebenfalls im Strafbefehl aufgeführt – die Kommentierung des Links durch den Beschuldigten auf dessen Facebook-Seite, angeblich begangen am 12. August 2015, 15.40 Uhr (pag. 16). Der Anzeige der Strafkläger vom 17. September 2015 liegt als Beilage 2.1 ein Ausdruck der Publikation von H._____