Auf die Zivilklage ist nicht einzutreten. Die Strafkläger haben ihre Zivilklage anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung implizit zurückgezogen, sind demzufolge bezüglich des Zivilpunkts im erstinstanzlichen Urteil gar nicht beschwert und somit auch nicht zur Anschlussberufung legitimiert, womit diesbezüglich ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung zu erfolgen hat.