Die fehlerhafte Bezeichnung werde hiermit korrigiert (pag. 501). Gegen diese Feststellung erfolgten seitens der beiden Strafkläger keine Einwände, weder vor noch anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung verwiesen die Strafkläger 1 und 2 jedoch erneut auf die in der Anschlussberufung gestellten Anträge und damit auf den Antrag betreffend Zusprechen einer Genugtuung. Auf die Zivilklage ist nicht einzutreten.