In der Anschlussberufungserklärung beantragten die beiden Strafkläger, es sei der Beschuldigte zu verurteilen, den beiden Privatklägern je eine Genugtuung von CHF 500.00 zu bezahlen (pag. 487). Infolge dieser Unklarheit stellte der Präsident i.V. im oberinstanzlichen Verfahren mit Verfügung vom 29. Juni 2018, Ziffer 4, fest, dass die beiden Strafkläger (sowie Anschlussberufungsführer) bisher irrtümlicherweise als Straf- und Zivilkläger bezeichnet worden seien, obwohl keine Zivilklage Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen sei. Die fehlerhafte Bezeichnung werde hiermit korrigiert (pag.