Es ist daher davon auszugehen, dass die Zivilklage anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung implizit zurückgezogen wurde; jedenfalls urteilte die Vorinstanz nicht über die Zivilklage, weder formell noch materiell. In der Anschlussberufungserklärung beantragten die beiden Strafkläger, es sei der Beschuldigte zu verurteilen, den beiden Privatklägern je eine Genugtuung von CHF 500.00 zu bezahlen (pag.