5 wurde, der Beschuldigte sei zu verpflichten, den beiden Privatklägern je eine Genugtuung von CHF 500.00 zu bezahlen (pag. 215). Dieser Antrag wurde jedoch nicht begründet. In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde kein entsprechender Antrag gestellt, weder seitens von F.________ für den Privatkläger 2 (pag. 357) noch seitens des Privatklägers 1 (pag. 359). Es ist daher davon auszugehen, dass die Zivilklage anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung implizit zurückgezogen wurde;