Aufgrund der Anschlussberufung der beiden Strafkläger kann das Urteil auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden; das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) ist nicht zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO). 6. Nichteintreten auf die Zivilklage Rechtsanwalt E.________ reichte am 5. Dezember 2016 im erstinstanzlichen Verfahren namens der beiden Privatkläger zwar eine Zivilklage ein, mit der beantragt