5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das angefochtene Urteil ist von der Kammer (mit Ausnahme der Verurteilung der beiden Strafkläger zur Bezahlung [unter solidarischer Haftbarkeit] der aufgrund der verspätet eingereichten Beweismittel verursachten Kosten für den zusätzlichen erstinstanzlichen Hauptverhandlungstermin von CHF 500.00) vollumfänglich zu überprüfen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Aufgrund der Anschlussberufung der beiden Strafkläger kann das Urteil auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden;