3. Ziffer i.3 des Urteilsdispositivs des Urteils vom 13. November 2017 sei aufzuheben und die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen; 4. Der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte A.________ sei zu verpflichten, den Privatklägerin eine Genugtuung von je Fr. 500.—zu bezahlen; 5. Es sei festzustellen, dass das rechtliche Gehör der Anschlussberufungskläger im erstinstanzlichen Verfahren verletzt wurde; Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschuldigten, eventualiter zu Lasten des Staates.