Auf Nachfrage des Präsidenten verwies er namens der Strafkläger 1 und 2 auf die in der Anschlussberufungserklärung gestellten Anträge (pag. 583 und 487): 1. Ziffer I.1 des Urteilsdispositivs des Urteils vom 13. November 2017 sei aufzuheben und der Beschuldigte sei wegen seiner Behauptung, wonach der Privatkläger 1 ein Antisemit sei, wegen übler Nachrede gemäss. Art. 173 zu verurteilen; 2. Ziffer I.2 des Urteilsdispositivs des Urteils vom 13. November 2018 sei aufzuheben;