Der Strafkläger 1 stellte seinerseits namens der Strafkläger 1 und 2 sinngemäss den Antrag, es sei festzustellen, dass die Verweigerung der Entgegennahme der Plädoyernotizen durch das erstinstanzliche Gericht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Im Weiteren stellte der Strafkläger 1 anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung keine Anträge. Auf Nachfrage des Präsidenten verwies er namens der Strafkläger 1 und 2 auf die in der Anschlussberufungserklärung gestellten Anträge (pag.