4. Ziffer II.3 des Urteilsdispositivs des Urteils vom 13. November 2017 sei aufzuheben und es sei dem Beschuldigten eine Entschädigung im Sinne von Art. 429 StPO in der Höhe von 4 CHF 19‘836.30, zu Lasten der Privatkläger (Art. 432 Abs. 2 StPO) eventualiter zu Lasten der Staatskasse, zuzusprechen. 5. Es sei die Anschlussberufung abzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (für das Berufungsverfahren, einschliesslich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Privatkläger, eventualiter zu Lasten des Staates.