Die Strafkläger 1 und 2 konnten sich anlässlich ihres Plädoyers im oberinstanzlichen Verfahren zu den Vorbringen der Verteidigung äussern. Es ist überdies darauf hinzuweisen, dass das von den beiden Strafklägern als Leitentscheid bezeichnete Urteil des Obergerichts Zürich vom 17. August 2018 öffentlich zugänglich und der Kammer bekannt ist, wobei jedoch wie erwähnt keine Bindungswirkung besteht.