- Anhang T enthält wiederum Dokumente (u.a. auch eine Stellungnahme der Strafkläger 1 und 2) aus einem anderen Strafverfahren. Mit Verweis auf die obigen Ausführungen sind diese Unterlagen aus den Akten zu weisen. Die Strafkläger 1 und 2 konnten sich anlässlich ihres Plädoyers im oberinstanzlichen Verfahren zu den Vorbringen der Verteidigung äussern.