- Anhang W enthält Eingaben bzw. Dokumente aus einem anderen Strafverfahren. Eingaben in anderen Strafverfahren können im vorliegenden Strafverfahren nicht zu den Akten genommen werden. Sie sind mit Blick auf die Grundsätze der freien Beweiswürdigung und «iura novit curia» unerheblich. Den Strafklägern 1 und 2 war es unbenommen, sich in ihrem Plädoyer hierzu zu äussern.