Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind Beweisanträge abzulehnen, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits 3 rechtsgenügend erwiesen sind. Der Grundsatz «iura novit curia» verpflichtet das Gericht überdies, das Recht von Amtes wegen anzuwenden. Die von den beiden Strafklägern eingereichte CD enthält 4 umfangreiche Anhänge: