Beide Parteien beantragten zudem, ihre Plädoyernotizen seien zu den Akten zu nehmen. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung beschloss die Kammer, die Plädoyernotizen, das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 29. März 2018 sowie die zwei Seiten der Berufungsantwort zu den Akten zu nehmen. Soweit weitergehend wurden die Anträge des Beschuldigten und der beiden Strafkläger abgewiesen (pag. 565). Die Abweisung der Beweisanträge wurde wie folgt begründet: Gemäss Art. 318 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO;