Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung stellte der Strafkläger 1 erneut den Beweisantrag, die CDs sowie weiter ein Exemplar der M.________ (Publikation des Strafklägers 2) zum Thema Schächten seien zu den Akten zu nehmen (pag. 564). Rechtsanwalt B.________ beantragte seinerseits, das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 29. März 2018, das Urteil des Zürcher Obergerichts vom 21. August 2018 sowie zwei Seiten der Berufungsantwort des Privatklägers im Zivilverfahren seien zu den Akten zu erkennen (pag. 565). Beide Parteien beantragten zudem, ihre Plädoyernotizen seien zu den Akten zu nehmen.