Auch der Strafkläger 1 wurde anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung einvernommen (pag. 576 ff.). Weiter wurden folgenden Unterlagen zu den Akten erkannt: Der Strafkläger 1 reichte namens der Strafkläger 1 und 2 zwei CDs mit diversen Anhängen beim Gericht ein (Eingang beim Obergericht: 19. Dezember 2018, pag. 532 ff.). Mit Beschluss vom 8. Januar 2019 wurden diese CDs aus den Akten gewiesen (pag. 557 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung stellte der Strafkläger 1 erneut den Beweisantrag, die CDs sowie weiter ein Exemplar der M.______