Gleichzeitig ersuchte sie die Parteien um Mitteilung, ob sie mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden sind. Weiter stellte die Verfahrensleitung fest, dass die beiden Strafkläger bisher irrtümlicherweise als Straf- und Zivilkläger bezeichnet wurden, was hiermit zu korrigieren sei (pag. 500 f.). Der Beschuldigte teilte am 17. Juli 2018 mit, dass er mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens nicht einverstanden sei (pag. 505). Die beiden Strafkläger gaben ihrerseits ihr Einverständnis bekannt (pag.