2 berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 13. November 2018. Mit Schreiben vom 18. Juni 2018 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 484). Mit Verfügung vom 29. Juni 2018 gewährte die Verfahrensleitung dem Beschuldigten Gelegenheit, ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung zu beantragen. Gleichzeitig ersuchte sie die Parteien um Mitteilung, ob sie mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden sind.