_ form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein (pag. 457 ff.). Die Berufung wurde beschränkt auf a) den Schuldspruch und b) den Sanktionenpunkt (inkl. Verfahrenskostenauferlage an den Beschuldigten und Verurteilung zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die beiden Strafkläger). Seitens der zwei Strafkläger ist innert Frist von 20 Tagen keine Berufungserklärung eingegangen. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs mittels Verfügung vom 29. Mai 2018 (pag. 477 f.) wurde mit Beschluss vom 29. Juni 2018 auf die Berufungen der Strafkläger 1 und 2 nicht eingetreten (pag. 497 ff.). Im Rahmen der mit Verfügung vom 29. Mai 2018 angesetzten Frist (pag.