_ (D.________, nachfolgend: Strafkläger 2) durch Weiterverbreiten der Behauptungen der Strafkläger 1 sei mehrfach wegen antisemitischer Äusserungen vorbestraft bzw. der Strafkläger 1 sei ein mehrfach verurteilter Antisemit sowie der Strafkläger 2 sei eine antisemitische Organisation, ein antisemitischer Verein und ein neonazistischer Tierschutzverein. Hierfür wurde der Beschuldigte verurteilt zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 80.00, ausmachend total CHF 2‘400.00, zur Bezahlung der auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten sowie zur Bezahlung einer Parteientschädigung von insgesamt CHF 9‘974.90 an die Strafkläger