Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 18 163 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. Januar 2019 Besetzung Oberrichter Gerber (Präsident i.V.), Obergerichtssuppleant Horisberger, Oberrichter Vicari Gerichtsschreiberin Segessenmann Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern und C.________ v.d. Rechtsanwalt E.________ Strafkläger/Anschlussberufungsführer 1 und D.________ v.d. Rechtsanwalt E.________ Strafkläger/Anschlussberufungsführer 2 Gegenstand üble Nachrede Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 13.11.2017 (PEN 17 189) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht) sprach A.________ (nachfol- gend: Beschuldigter) am 13. November 2017 frei von der Anschuldigung der üblen Nachrede, angeblich begangen am 12. August 2015 in Bern durch Weiterverbreiten der Behauptung, C.________ (nachfolgend: Strafkläger 1) sei ein Antisemit. Hierfür wurde dem Beschuldigten eine anteilsmässige Entschädigung von CHF 6‘612.10 für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte bei gleichzeitiger Verrech- nung mit den ihm für den Schuldspruch auferlegten Verfahrenskosten ausgerichtet. Hingegen wurde der Beschuldigte schuldig erklärt der üblen Nachrede, begangen am 12. August 2015 in Bern z.N. des Strafklägers 1 und des D.________ (D.________, nachfolgend: Strafkläger 2) durch Weiterverbreiten der Behauptun- gen der Strafkläger 1 sei mehrfach wegen antisemitischer Äusserungen vorbestraft bzw. der Strafkläger 1 sei ein mehrfach verurteilter Antisemit sowie der Strafkläger 2 sei eine antisemitische Organisation, ein antisemitischer Verein und ein neona- zistischer Tierschutzverein. Hierfür wurde der Beschuldigte verurteilt zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 80.00, ausmachend total CHF 2‘400.00, zur Bezahlung der auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten sowie zur Be- zahlung einer Parteientschädigung von insgesamt CHF 9‘974.90 an die Strafkläger 1 und 2. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Schliesslich verfügte die Vorinstanz die Auferlegung der durch verspätet eingereichte Beweismittel entstandenen Verfahrenskosten von CHF 500.00 an die beiden Strafkläger (pag. 833 f.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete vorab Rechtsanwalt B.________ namens des Be- schuldigten im Anschluss an die mündliche Urteilseröffnung zu Handen des Proto- kolls die Berufung an (pag. 381). Ebenso meldeten die beiden Strafkläger am 20. November 2017 die Berufung an (pag. 427). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 25. April 2018 (pag. 386 ff.) und wurde den Parteien am 30. April 2018 (Beschuldigter) bzw. am 4. Mai 2018 (Strafkläger 1 und 2) zugestellt (pag. 444 f.). Am 18. Mai 2018 reichte Rechtsanwalt B.________ form- und fristgerecht die Beru- fungserklärung ein (pag. 457 ff.). Die Berufung wurde beschränkt auf a) den Schuldspruch und b) den Sanktionenpunkt (inkl. Verfahrenskostenauferlage an den Beschuldigten und Verurteilung zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die beiden Strafkläger). Seitens der zwei Strafkläger ist innert Frist von 20 Tagen keine Berufungserklärung eingegangen. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs mittels Verfügung vom 29. Mai 2018 (pag. 477 f.) wurde mit Beschluss vom 29. Juni 2018 auf die Berufungen der Strafkläger 1 und 2 nicht eingetreten (pag. 497 ff.). Im Rahmen der mit Verfügung vom 29. Mai 2018 angesetzten Frist (pag. 477 f.) er- klärte Rechtsanwalt E.________ mit Eingabe vom 26. Juni 2018 (pag. 486 ff.) na- mens und im Auftrag der beiden Strafkläger form- und fristgerecht die Anschluss- 2 berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 13. Novem- ber 2018. Mit Schreiben vom 18. Juni 2018 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 484). Mit Verfügung vom 29. Ju- ni 2018 gewährte die Verfahrensleitung dem Beschuldigten Gelegenheit, ein Nicht- eintreten auf die Anschlussberufung zu beantragen. Gleichzeitig ersuchte sie die Parteien um Mitteilung, ob sie mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden sind. Weiter stellte die Verfahrensleitung fest, dass die beiden Straf- kläger bisher irrtümlicherweise als Straf- und Zivilkläger bezeichnet wurden, was hiermit zu korrigieren sei (pag. 500 f.). Der Beschuldigte teilte am 17. Juli 2018 mit, dass er mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens nicht einverstanden sei (pag. 505). Die beiden Strafkläger gaben ihrerseits ihr Einverständnis bekannt (pag. 507). Mit Verfügung vom 26. Juli 2018 wurde der Wunsch des Beschuldigten nach Durchführung eines mündlichen Verfahrens zur Kenntnis genommen (pag. 509 f.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung vom 10. Januar 2019 wurden von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug (pag. 539) sowie ein Bericht über die wirt- schaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten (pag. 545 f., 550 f.) eingeholt. Im Wei- teren wurde der Beschuldigte in der oberinstanzlichen Verhandlung zur Person und zur Sache einvernommen (pag. 566 ff.). Auch der Strafkläger 1 wurde anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung einvernommen (pag. 576 ff.). Weiter wur- den folgenden Unterlagen zu den Akten erkannt: Der Strafkläger 1 reichte namens der Strafkläger 1 und 2 zwei CDs mit diversen Anhängen beim Gericht ein (Eingang beim Obergericht: 19. Dezember 2018, pag. 532 ff.). Mit Beschluss vom 8. Januar 2019 wurden diese CDs aus den Akten gewiesen (pag. 557 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung stellte der Strafkläger 1 erneut den Beweisantrag, die CDs sowie weiter ein Exemplar der M.________ (Publikation des Strafklägers 2) zum Thema Schächten seien zu den Akten zu nehmen (pag. 564). Rechtsanwalt B.________ beantragte seinerseits, das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 29. März 2018, das Urteil des Zür- cher Obergerichts vom 21. August 2018 sowie zwei Seiten der Berufungsantwort des Privatklägers im Zivilverfahren seien zu den Akten zu erkennen (pag. 565). Beide Parteien beantragten zudem, ihre Plädoyernotizen seien zu den Akten zu nehmen. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung beschloss die Kam- mer, die Plädoyernotizen, das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 29. März 2018 sowie die zwei Seiten der Berufungsantwort zu den Akten zu neh- men. Soweit weitergehend wurden die Anträge des Beschuldigten und der beiden Strafkläger abgewiesen (pag. 565). Die Abweisung der Beweisanträge wurde wie folgt begründet: Gemäss Art. 318 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind Beweisanträge abzulehnen, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits 3 rechtsgenügend erwiesen sind. Der Grundsatz «iura novit curia» verpflichtet das Gericht überdies, das Recht von Amtes wegen anzuwenden. Die von den beiden Strafklägern eingereichte CD enthält 4 umfangreiche Anhänge: - Anhang U enthält eine Aufstellung gerichtlicher Entscheide, welche insofern für die Klärung der vorliegenden Beweisfragen ohne Relevanz sind, als das Gericht in der Würdigung der Beweise frei ist und das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat. Eine Bindungswirkung anderer Urteile besteht von Gesetzes wegen nicht. - Anhang W enthält Eingaben bzw. Dokumente aus einem anderen Strafver- fahren. Eingaben in anderen Strafverfahren können im vorliegenden Straf- verfahren nicht zu den Akten genommen werden. Sie sind mit Blick auf die Grundsätze der freien Beweiswürdigung und «iura novit curia» unerheblich. Den Strafklägern 1 und 2 war es unbenommen, sich in ihrem Plädoyer hier- zu zu äussern. - Anhang S enthält Video-Dokumente zum sogenannten «jüdischen Schäch- ten». Auch die M.________ (Publikation des Strafklägers 2) enthalten In- formationsmaterial (inkl. Fotoaufnahmen) zum Schächten. Die Kammer kennt die Natur und Bedeutung des sogenannten Schächtens. Videoauf- nahmen, Bildmaterial oder weitergehende Informationen zu Schlachtungen von Tieren sind für die vorliegend zu klärenden Beweis- und Rechtsfragen unerheblich. - Anhang T enthält wiederum Dokumente (u.a. auch eine Stellungnahme der Strafkläger 1 und 2) aus einem anderen Strafverfahren. Mit Verweis auf die obigen Ausführungen sind diese Unterlagen aus den Akten zu weisen. Die Strafkläger 1 und 2 konnten sich anlässlich ihres Plädoyers im oberinstanz- lichen Verfahren zu den Vorbringen der Verteidigung äussern. Es ist überdies darauf hinzuweisen, dass das von den beiden Strafklägern als Leit- entscheid bezeichnete Urteil des Obergerichts Zürich vom 17. August 2018 öffent- lich zugänglich und der Kammer bekannt ist, wobei jedoch wie erwähnt keine Bin- dungswirkung besteht. 4. Anträge der Parteien Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung stellte Rechtsanwalt B.________ namens des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 586 f.): 1. Ziffer II des Urteilsdispositivs des Urteils vom 13. November 2017 sei aufzuheben und es sei der Beschuldigte vom Vorwurf der üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB freizusprechen. 2. Ziffer II.1 des Urteilsdispositivs des Urteils vom 13. November 2017 sei aufzuheben. 3. Ziffer II.2 des Urteilsdispositivs des Urteils vom 13. November 2017 sei aufzuheben und von einer Auferlegung der Verfahrenskosten zu Lasten des Beschuldigten sei abzusehen. 4. Ziffer II.3 des Urteilsdispositivs des Urteils vom 13. November 2017 sei aufzuheben und es sei dem Beschuldigten eine Entschädigung im Sinne von Art. 429 StPO in der Höhe von 4 CHF 19‘836.30, zu Lasten der Privatkläger (Art. 432 Abs. 2 StPO) eventualiter zu Lasten der Staatskasse, zuzusprechen. 5. Es sei die Anschlussberufung abzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (für das Berufungsverfahren, einschliesslich Mehrwert- steuer) zu Lasten der Privatkläger, eventualiter zu Lasten des Staates. Der Strafkläger 1 stellte seinerseits namens der Strafkläger 1 und 2 sinngemäss den Antrag, es sei festzustellen, dass die Verweigerung der Entgegennahme der Plädoyernotizen durch das erstinstanzliche Gericht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Im Weiteren stellte der Strafkläger 1 anlässlich der oberinstanzli- chen Hauptverhandlung keine Anträge. Auf Nachfrage des Präsidenten verwies er namens der Strafkläger 1 und 2 auf die in der Anschlussberufungserklärung ge- stellten Anträge (pag. 583 und 487): 1. Ziffer I.1 des Urteilsdispositivs des Urteils vom 13. November 2017 sei aufzuheben und der Beschuldigte sei wegen seiner Behauptung, wonach der Privatkläger 1 ein Antisemit sei, wegen übler Nachrede gemäss. Art. 173 zu verurteilen; 2. Ziffer I.2 des Urteilsdispositivs des Urteils vom 13. November 2018 sei aufzuheben; 3. Ziffer i.3 des Urteilsdispositivs des Urteils vom 13. November 2017 sei aufzuheben und die Verfahrens- kosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen; 4. Der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte A.________ sei zu verpflichten, den Privatkläge- rin eine Genugtuung von je Fr. 500.—zu bezahlen; 5. Es sei festzustellen, dass das rechtliche Gehör der Anschlussberufungskläger im erstinstanzlichen Ver- fahren verletzt wurde; Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschuldigten, eventualiter zu Lasten des Staates. Weiter stelle ich namens und im Auftrage der Privatkläger zur Berufungseingabe von A.________ das folgende Rechtsbegehren: Die Berufung des Beschuldigten sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten, eventualiter zu Lasten des Staates. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das angefochtene Urteil ist von der Kammer (mit Ausnahme der Verurteilung der beiden Strafkläger zur Bezahlung [unter solidarischer Haftbarkeit] der aufgrund der verspätet eingereichten Beweismittel verursachten Kosten für den zusätzlichen erstinstanzlichen Hauptverhandlungstermin von CHF 500.00) vollumfänglich zu überprüfen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Aufgrund der Anschlussberufung der beiden Strafkläger kann das Urteil auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden; das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) ist nicht zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO). 6. Nichteintreten auf die Zivilklage Rechtsanwalt E.________ reichte am 5. Dezember 2016 im erstinstanzlichen Ver- fahren namens der beiden Privatkläger zwar eine Zivilklage ein, mit der beantragt 5 wurde, der Beschuldigte sei zu verpflichten, den beiden Privatklägern je eine Ge- nugtuung von CHF 500.00 zu bezahlen (pag. 215). Dieser Antrag wurde jedoch nicht begründet. In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde kein entspre- chender Antrag gestellt, weder seitens von F.________ für den Privatkläger 2 (pag. 357) noch seitens des Privatklägers 1 (pag. 359). Es ist daher davon auszu- gehen, dass die Zivilklage anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung impli- zit zurückgezogen wurde; jedenfalls urteilte die Vorinstanz nicht über die Zivilklage, weder formell noch materiell. In der Anschlussberufungserklärung beantragten die beiden Strafkläger, es sei der Beschuldigte zu verurteilen, den beiden Privatklägern je eine Genugtuung von CHF 500.00 zu bezahlen (pag. 487). Infolge dieser Unklarheit stellte der Präsident i.V. im oberinstanzlichen Verfahren mit Verfügung vom 29. Juni 2018, Ziffer 4, fest, dass die beiden Strafkläger (sowie Anschlussberufungsführer) bisher irrtümlicher- weise als Straf- und Zivilkläger bezeichnet worden seien, obwohl keine Zivilklage Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen sei. Die fehlerhafte Be- zeichnung werde hiermit korrigiert (pag. 501). Gegen diese Feststellung erfolgten seitens der beiden Strafkläger keine Einwände, weder vor noch anlässlich der obe- rinstanzlichen Hauptverhandlung. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhand- lung verwiesen die Strafkläger 1 und 2 jedoch erneut auf die in der Anschlussberu- fung gestellten Anträge und damit auf den Antrag betreffend Zusprechen einer Ge- nugtuung. Auf die Zivilklage ist nicht einzutreten. Die Strafkläger haben ihre Zivilklage anläss- lich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung implizit zurückgezogen, sind demzu- folge bezüglich des Zivilpunkts im erstinstanzlichen Urteil gar nicht beschwert und somit auch nicht zur Anschlussberufung legitimiert, womit diesbezüglich ein Nicht- eintreten auf die Anschlussberufung zu erfolgen hat. 7. Zum angeklagten Sachverhalt Es kann vollumfänglich auf den Strafbefehl vom 10. Februar 2017, der als Ankla- geschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), verwiesen werden (pag. 244). Kurz zusam- mengefasst ist Gegenstand der gerichtlichen Beurteilung das Posten eines Bild- Links zu dem im Internet publizierten Artikel von «H.________ (Website)», sowie – ebenfalls im Strafbefehl aufgeführt – die Kommentierung des Links durch den Be- schuldigten auf dessen Facebook-Seite, angeblich begangen am 12. August 2015, 15.40 Uhr (pag. 16). Der Anzeige der Strafkläger vom 17. September 2015 liegt als Beilage 2.1 ein Aus- druck der Publikation von H.________ vom 12. August 2015, total umfassend 36 Seiten, bei (pag. 17 ff.). Ausgedruckt wurden die Publikation sowie die Reaktionen darauf am 6. September 2015. Ab Seite 10 unten (pag. 26) sind die zwischenzeit- lich seit dem 12. August 2015 ergangenen Updates enthalten. Diese sind – ausge- hend vom Anklagegrundsatz – nicht Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens. Ebenso wenig können die im N.________ (Artikel von H) angefügten Kommentare (und Antworten), gepostet nach dem 12. August 2015, Gegenstand der vorliegend angeklagten üblen Nachrede sein. Unabhängig vom Anklagegrundsatz sind der 6 Verlinkung folgende Äusserungen Dritter ohnehin nicht dem Beschuldigten anzu- lasten, hatte er doch darauf keinen Einfluss. Angeklagt ist im Übrigen auch keine mehrfach begangene Ehrverletzung. Entspre- chend hat diesbezüglich auch kein Teilfreispruch zu ergehen. Nichtsdestotrotz sind die verschiedenen im Rahmen der üblen Nachrede gemachten Äusserungen vom 12. August 2015 strafzumessenderweise zu berücksichtigen. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass unter dem Gesichtspunkt des Deliktsdatums 12. August 2015 folgende Äusserungen im N.________ (Artikel von H) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind: - Seite 1: «mehrfach wegen antisemitischer Äusserungen vorbestrafte D.________-Präsident C.________» (pag. 17); - Seite 5: «einer Veranstaltung, an der eine antisemitische Organisation teil- nimmt» (pag. 21); - Seite 9: «dass es sich bei der Solidarität O.________ (Organisation) mit dem mehrfach verurteilten Antisemiten C.________» (pag. 25); - Seite 10: «also auch offen für eine Zusammenarbeit mit neonazistischen Tierschutzvereinen» (pag. 26). Damit sind – wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat – alle drei ver- schiedenen Tatsachenbehauptungen (Nr. 1: C.________ ist mehrfach wegen anti- semitischer Äusserungen verurteilt worden; Nr. 2: C.________ ist ein Antisemit; Nr. 3: Der D.________ ist eine antisemitische Organisation bzw. ein neonazistischer Tierschutzverein) Gegenstand des Berufungsverfahrens. 8. Verletzung rechtliches Gehör Aus dem Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ergibt sich, dass der Strafkläger 1 bereits anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung rügte, dass die Nichtentgegennahme der Plädoyernotizen sowie der Umstand, dass das Plä- doyer nicht protokolliert werde, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle (pag. 359). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung beantragten die Strafkläger 1 und 2 die Feststellung der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz und boten an, die erstinstanzlichen Plädoyernotizen vor oberer In- stanz einzureichen (pag. 580). Gemäss Art. 76 StPO sind alle Verfahrenshandlungen zu protokollieren, die nicht schriftlich durchgeführt werden (Abs. 1). Die Verfahrensleitung ist dafür verantwort- lich, dass die Verfahrenshandlungen von der protokollführenden Person vollständig und richtig protokolliert werden (Abs. 3). Das Bundesgericht hat festgehalten, dass sich aus der Schweizerischen Strafprozessordnung keine Pflicht dazu ergibt, Plä- doyernotizen entgegenzunehmen (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 3.5.2). Soweit das Protokoll die wesentlichen Vorbrin- gen der Parteien enthält, ist die Dokumentierungspflicht nicht verletzt (E. 3.5.1). Im erstinstanzlichen Protokoll findet sich vorab eine Zusammenfassung der Aus- führungen von F.________ als Vertreterin des Strafklägers 2 über insgesamt eine Seite Text (pag. 356 f.). Alsdann sind die Ausführungen, einschliesslich der gestell- 7 ten Anträge, vom Strafkläger 1 über insgesamt zwei Seiten wiedergegeben (pag. 357 ff.). Im Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sind damit die Anträge und die wesentlichen Vorbringen der beiden Strafkläger schriftlich festge- halten. Dass diese Ausführungen unvollständig wären, ist nicht ersichtlich. Die bei- den Strafkläger bringen vor oberer Instanz denn auch nicht vor, Teile ihrer Aus- führungen hätten nicht Eingang ins Protokoll gefunden. Es wird daher festgestellt, dass das erstinstanzliche Gericht das rechtliche Gehör der Strafkläger nicht verletzt hat. Im oberinstanzlichen Verfahren hat die Kammer die Plädoyernotizen der Parteien zu den Akten genommen und diese – soweit vom Inhalt abgewichen wurde – ent- sprechend ergänzt. Auch die nicht in den Notizen enthaltenen Ausführungen wur- den im Protokoll zusammengefasst wiedergegeben. Dass die Kammer die Entge- gennahme der Plädoyernotizen der Strafkläger vor erster Instanz im oberinstanzli- chen Verfahren abgelehnt hat, ist mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung und die vollständige Protokollierung der Vorbringen der Parteien ebenfalls rechtens. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 9. Unbestrittener Sachverhalt Der äussere Sachverhalt ist im Wesentlichen unbestritten: Der Beschuldigte teilte am 12. August 2015 auf seiner Facebook-Seite den Bild-Link zum N.________ (Ar- tikel von H) «O.________ (Organisation) – Toleranz für Antisemitismus und Sekten unter dem V-Label». Der Bildlink verwies direkt auf die Seite H.________ (Website) bzw. den darauf enthaltenen Artikel. Der Artikel wurde durch H.________ gleichen- tags auf ihrer Facebook-Seite veröffentlicht bzw. verlinkt und so durch den Be- schuldigten über Facebook weiter verlinkt (pag. 16). Der Autor des Artikels ist un- bekannt. Der N.________ (Artikel von H) enthält die oben dargelegten angeklagten Äusserungen (vgl. E. I.7). Einleitend zur Verlinkung schrieb der Beschuldigte am 12. August 2015, 15.40 Uhr, folgenden Kommentar: Die O.________ (Organisation) und G.________ machen es sich meiner Ansicht nach sehr sehr einfach. Antisemitismus: Mö. Ficht uns nicht an. Nicht das Thema hier! Nichts zu sehen, weitergehen! Die esoterisch-religiöse-irrationale-schädigende Vereinigung (andere sagen „Sekte“) „P.________“: Mö. Kein Problem. Wer sind wir denn, da irgendwie draufzuschauen, dass die gegen Impfungen uns so sind…? GENAU aus solchen Gründen haben es rationale Menschen, wel- che ums Tierwohl besorgt sind, oftmals derart übel schwer. Besser hierlang: Q.________ (Tierschutz- organisation) R.________ (Tierschutzorganisation) S.________ (Tierschutzorganisation)“ (pag. 16). Unbestritten ist, dass dieser Kommentar des Beschuldigten für sich allein die Ehre der beiden Strafkläger nicht verletzt hat, was zu Recht so auch nicht angeklagt wurde. Der Kommentar ist jedoch – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – für die Würdigung des Sachverhalts von Bedeutung und entsprechend zu berücksichtigen. Unbestritten ist auch, dass der Strafkläger 1 einmal durch das Bundesgericht we- gen Rassendiskriminierung verurteilt wurde bzw. das Bundesgericht seine Be- schwerde gegen die Verurteilung durch das Zürcher Obergericht abgewiesen hat 8 (Urteil des Bundesgerichts BGer 6S.367/1998 vom 26. September 2000). Ebenfalls ist unbestritten, dass der Beschuldigte in einem zweiten Verfahren wegen Rassen- diskriminierung letztinstanzlich durch das Obergericht des Kantons Zürich in den nicht verjährten Anklagepunkten freigesprochen wurde (Urteil vom 8. Septem- ber 2010, SB100226/U/cs). Schliesslich ist auf den ebenfalls unbestrittenen Hintergrund des vorliegenden Strafverfahrens zu verweisen: Anlass des von H.________ am 12. August 2015 veröffentlichten inkriminierten Artikels war die am 5. September 2015 in Winterthur zum vierten Mal stattfindende «T.________ (Veranstaltung)», veranstaltet durch die O.________ (Organisation), und die Tatsache, dass O.________ (Organisati- on) weder den Strafkläger 2 noch die Vereinigung «P.________» aufgrund derer Haltung bzw. Äusserungen von der Veranstaltung ausschliessen wollte. Dieses Vorgehen bzw. die fehlende Thematisierung der Problematik wurde im inkriminier- ten Artikel durch H.________ kritisiert. 10. Bestrittener Sachverhalt Bestritten und durch die Kammer in sachverhaltsmässiger Hinsicht zu prüfen sind im Wesentlichen die sogenannten inneren Tatsachen sowie die Frage, welche Re- cherchen der Beschuldigte vor der angeklagten Tathandlung vorgenommen hat. Bestritten und zu prüfen ist zum einen, mit welcher Absicht der Beschuldigte den Bild-Link zum N.________ (Artikel von H) setzte. In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage, ob der Beschuldigte dem Artikel beipflichtete bzw. sich diesen zu eigen machte. Der Beschuldigte macht geltend, Anlass für seinen Post sei die Teilnahme der Vereinigung «P.________» an der T.________ (Veranstaltung) ge- wesen; die beiden Strafkläger seien nicht im Zentrum gestanden. Er habe dem Ar- tikel nicht beigepflichtet, sondern lediglich eine Diskussion anstossen wollen. Die Strafkläger machen demgegenüber geltend, der Beschuldigte habe bei der inkrimi- nierten Handlung ohne objektiv begründete Veranlassung und mit vorwiegender Absicht, den beiden Strafklägern Übles vorzuwerfen, gehandelt. Zum anderen ist bestritten und zu prüfen, welche Abklärungen der Beschuldigte vor dem Verlinken des Artikels getroffen und über welches Vorwissen er verfügt hat. Diesbezüglich macht der Beschuldigte geltend, er habe sich vor dem Setzen des Bild-Links und der Kommentierung im Internet informiert. In diesem Zusammen- hang wird zu prüfen sein, welche Veröffentlichungen bzw. Informationen dem Be- schuldigten vor den inkriminierten Handlungen vorlagen. Von Bedeutung ist insbe- sondere die Frage, ob der Beschuldigte Kenntnis des sog. Jubiläums-Interviews mit dem Strafkläger 1 im St. Galler-Tagblatt vom 26. Februar 2014 (pag. 289 ff.) hatte. An dieser Stelle sei im Zusammenhang mit dem bestrittenen Sachverhalt darauf hingewiesen, dass die Frage der Erbringung des Wahrheits- bzw. Gutglaubensbe- weises eine Rechtsfrage ist. Hingegen gehört die Bestimmung der Absicht des Be- schuldigten zur Sachverhaltsfeststellung, womit sich Tat- und Rechtsfragen teilwei- se überschneiden. 9 11. Beweismittel Für die Beantwortung der sich vorliegend in sachverhaltsmässiger Hinsicht stellen- den Fragen sind der inkriminierte Artikel von H.________ und die Printscreens des Bild-Links (pag. 17 ff.) einerseits, sowie andererseits und hauptsächlich die Aussa- gen des Beschuldigten in der polizeilichen Einvernahme vom 26. März 2016 (pag. 68 ff.), in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 1. November 2017 (pag. 353 ff.) sowie anlässlich der Berufungsverhandlung vom 10. Januar 2019 (pag. 566 ff.) von Bedeutung. Die Vorinstanz hat die ihr vorliegenden Beweismittel zutreffend zusammengefasst und wiedergegeben. Auf ihre Ausführungen wird verwiesen (pag. 392 ff., S. 7-11 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Ergänzend folgt an dieser Stelle eine kurze Zusammenfassung der wesentlichen Aussagen des Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung: Der Beschuldigte bestätigte anlässlich seiner Einvernahme, dass er den fraglichen Artikel über Facebook wahrgenommen und am 12. August 2015 gepostet habe. Der Artikel sei wohl am Vortrag oder zwei Tage zuvor veröffentlicht worden. Er kenne die Urheberschaft oder das Portal hinter dem Artikel nicht (pag. 568). Er ha- be den Artikel vor seinem Post durchgelesen, aber nicht jede Fussnote oder jeden Link weiter verfolgt. Die Diskussion sei bereits da gewesen. Es sei seine Sache, Dinge anzustossen. Ihm sei es primär um die Vereinigung «P.________» gegan- gen. Er habe über entsprechendes Vorwissen verfügt. Die Strafkläger seien für ihn kein unbeschriebenes Blatt. Die Sekte «P.________» kritisiere er in Bezug auf die Ablehnung des Impfens und die Antisemitismusvorwürfe (pag. 568 f.). Auf Frage, welche Recherchen er konkret angestellt habe, gab der Beschuldigte zuerst an, nicht recherchiert zu haben. Nach entsprechendem Hinweis durch seinen Verteidi- ger führte er aus, dass er die Frage falsch verstanden habe. Er habe das Urteil des Bundesgerichts sowie das Interview des Strafklägers 1 im Thurgauer- oder St. Galler-Tagblatt im Internet gefunden. Er habe auch die Holocaustrelativierungen durch den Strafkläger 1 gekannt (pag. 569 f.). Der Beschuldigte bestätigte erneut, dass er kein Tierrechtler sei und sich hauptsächlich mit Religionskritik befasse. Auf Vorhalt seiner Antworten auf diverse Kommentare auf Facebook zu den Strafklä- gern gab er an, er habe nur auf diese Kommentare reagiert und nicht selbst kom- mentiert (pag. 570). Auf Vorhalt diverser Berichte und Frage, ob er diese vor dem Posten gekannt habe, gab der Verteidiger an, die mit der Berufungserklärung ein- gereichten Unterlagen habe der Beschuldigte nicht gekannt, sie würden dem Wahrheitsbeweis dienen (pag. 571). Auf Frage, ob er auch Artikel gefunden habe, welche am Vorwurf Zweifel aufkommen liessen, gab der Beschuldigte an, dass er sich nicht erinnern könne, solche Informationen gefunden zu haben. Er habe sich den Vorwurf, der Strafkläger 1 sei ein Antisemit, jedoch nicht zu eigen gemacht. Er erinnere sich auch, dass er auf einen Artikel des Strafklägers 1 über die «Macht der Juden» gestossen sei. Er habe auch die Homepage des Strafklägers 2 ange- schaut, jedoch keine Distanzierung von den strafbaren Äusserungen gefunden. Mittlerweile stehe auf der Homepage, dass die darauf enthaltenen Artikel nicht verwendet werden dürften ohne Rücksprache, dies sei zum damaligen Zeitpunkt jedoch noch nicht so gewesen (pag. 572). Auf Frage gab der Beschuldigte weiter 10 an, er könne nicht mehr sagen, ob er den Artikel über Facebook oder direkt über die Homepage von H.________ wahrgenommen habe. Er bestätigte weiter, dass er den Link öffentlich geteilt habe (pag. 573). Auf eine Zusammenfassung der Aussagen des Strafklägers 1 wird mit Verweis auf die entsprechende Aktenstelle verzichtet (pag. 576 ff.). Sie sind für die zu klären- den Beweisfragen nicht von Bedeutung. Neben diesen Beweismitteln wurden sowohl seitens der beiden Strafkläger wie auch der Verteidigung des Beschuldigten während des gesamten Strafverfahrens zahlreiche Artikel eingereicht, auf die – soweit erforderlich – im Rahmen der Aus- führungen zum Wahrheits- und Gutglaubensbeweis näher einzugehen sein wird. Für die Klärung der sich stellenden Beweisfragen (vgl. E. 10) sind sie jedenfalls nicht von Bedeutung. 12. Grundlagen der Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Beweiswürdigung zutreffend wiedergege- ben, darauf wird verwiesen (pag. 396 f., S. 11 f. der vorinstanzlichen Entscheidbe- gründung). 13. Beweiswürdigung bezüglich der Absicht des Beschuldigten 13.1 Würdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz ist beweiswürdigend zum Ergebnis gelangt, dass der Beschuldigte ein gewiefter User von social media sei und ihm dementsprechend auch die damit verbundenen Gefahren bekannt gewesen seien. Dass es ihm primär um die Verei- nigung «P.________» gegangen sei, sei nicht glaubhaft, was sich darin zeige, dass er sich auch auf eine Diskussion zum Antisemitismus-Vorwurf eingelassen habe. Ihm sei es durchaus darum gegangen, eine Diskussion anzustossen. Jedoch habe er auch die erwähnten Rassismusvorwürfe verbreiten wollen (pag. 397 f., S. 13 f. der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Er habe jedoch nicht mit direkter Be- leidigungsabsicht gehandelt (pag. 406 f., S. 21 f. der vorinstanzlichen Entscheidbe- gründung). 13.2 Vorbringen der Verteidigung Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung machte die Verteidigung zu- sammengefasst geltend, der Beschuldigte befasse sich hauptsächlich mit Themen wie Religion und Sekten. Tierschutz sei kein Anliegen von ihm. Er habe lediglich eine Diskussion bezüglich der Vereinigung «P.________» anstossen wollen und sich die Äusserungen im Artikel betreffend die Strafkläger 1 und 2 nicht zu eigen gemacht. Er habe nicht vorhersehen können, wie sich die Diskussion entwickeln würde. 13.3 Würdigung durch die Kammer Sogenannte innere Tatsachen lassen sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung regelmässig nur gestützt auf äusserlich feststellbare Indizien bzw. Umstände und Erfahrungsregeln ermitteln, die Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters erlauben (analog der Rechtsprechung zur Beurteilung des Vorsatzes in BGE 11 137 IV 1 E. 4.2.3, 134 IV 26 E. 3.2.2., 133 IV 9 E. 4.1 m.w.H.). Diese Umstände bzw. die Rückschlüsse auf die Absicht des Beschuldigten werden im Folgenden dargelegt: Das Abstract des inkriminierten N.________ (Artikel von H) lautet wie folgt: Am 05. September 2015 findet in Winterthur (Schweiz) zum vierten Mal die „T.________ (Veranstal- tung)“ statt. Im Zuge der aktuellen Diskussion um die antisemitischen Veröffentlichungen des Tier- schutzvereins „D.________“ und dessen Präsidenten C.________, zeigt sich der Veranstalter O.________ (Organisation) nun solidarisch mit dem D.________ sowie mit der Sekte „P.________“ und erklärte, diese Organisationen als Aussteller*innen nicht von der T.________ (Veranstaltung) ausschliessen zu wollen. Gleichzeitig sagte O.________ (Organisation) der veganen Kabarettistin I.________ einen geplanten Solo-Auftritt ab, da diese sich kritisch zur Teilnahme des D.________ an der T.________ (Veranstaltung) in Winterthur geäussert hatte (pag. 17). Bereits aus diesem Abstract erhellt ohne Weiteres, dass der Artikel die Veranstal- tung T.________ (Veranstaltung) anprangert und insbesondere deren fehlende Di- stanzierung vom Antisemitismus bzw. den gemäss H.________ antisemitischen Veröffentlichungen der beiden Strafkläger. Die Vereinigung «P.________» wurde eher beiläufig und im Zusammenhang mit der Solidarität des Veranstalters O.________ (Organisation) mit dem Strafkläger 2 erwähnt. Auch im eigentlichen Text vom 12. August 2015 ging es vorab um den Strafkläger 2 (ab Seite 1 unten, pag. 17 ff.), erst auf Seite 5 unten und Seite 6 (pag. 21 f.) wurde die Vereinigung «P.________» kritisiert. Das Fazit auf Seite 9 (pag. 25) erwähnt ausschliesslich die Solidarität von O.________ (Organisation) mit den beiden Strafklägern. Selbst un- ter dem nachfolgenden Titel «S.________ (Tierschutzorganisation)» (Seite 9 f., pag. 25 f.) und «U.________» wurde die Vereinigung «P.________» nicht erwähnt. Damit ist vorab festzuhalten, dass die beiden Strafkläger sowie der ihnen gemachte Vorwurf des Antisemitismus den Artikel dominieren. Im Kommentar zum Bild-Link (pag. 16) nahm der Beschuldigte sowohl auf den An- tisemitismus als auch auf die Vereinigung «P.________» gleichermassen Bezug, wenngleich textlich der zweite Aspekt etwas umfangreicher abgehandelt wurde. Alsdann wurde aber wieder auf den Antisemitismus und auf die Vereinigung «P.________» gleichermassen Bezug genommen: «GENAU aus solchen Gründen haben es rationale Menschen, welche ums Tierwohl besorgt sind, oftmals derart übel schwer.» Die vorhandenen objektiven Beweismittel weisen damit darauf hin, dass der Be- schuldigte nicht ausschliesslich die im Artikel enthaltene Kritik zur Vereinigung «P.________», sondern auch die Ausführungen zu den Strafklägern 1 und 2 ver- breiten wollte. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf seinen Kommentar zu verweisen, wonach es rationale Menschen genau aus solchen Gründen oftmals derart schwer hätten (pag. 16). Der Beschuldigte verwendet den Plural (aus sol- chen Gründen) und verweist damit auf beide im Artikel enthaltenen Aspekte. Mit seiner Aussage, dass es rationale Menschen – wobei sich der Beschuldigte unbe- strittenermassen zu dieser Kategorie zählt – genau aus diesen Gründen schwer hätten, identifiziert sich der Beschuldigte auch mit der im Artikel enthaltenen Kritik bzw. mit den entsprechenden Aussagen und unterstützt diese. Was der Beschul- 12 digte gegen diese Annahme vorbringt überzeugt nicht: Seine Aussage, wonach er auch evidenten Schwachsinn poste, dem er sich inhaltlich nicht anschliesse, stellt eine Schutzbehauptung dar (pag. 69). Denn beim inkriminierten Artikel handelt es sich eben gerade nicht um auf den ersten Blick offensichtlich unhaltbare oder er- fundene Vorwürfe. Vielmehr erscheint der Artikel als seriös recherchiert, erfolgte aus aktuellem Anlass und nahm Bezug auf der Öffentlichkeit bekannte Tatsachen wie die Verurteilung des Strafklägers 1 im Jahr 2000. Auch die weiteren Kommentierungen durch den Beschuldigten nach der angeklag- ten Tathandlung bestätigen dieses Beweisergebnis: - Auf seiner Facebook-Seite antwortete der Beschuldigte am 12. Au- gust 2015, 18.31 Uhr, auf die Frage einer Person namens J.________, wo- nach sie nicht sehe, wo der Strafkläger 2 antisemitisch sei, ob er ihr er- klären könne, wo seiner Meinung nach die sachliche Kritik in Antisemitis- mus überlaufe, mit den Fragen «Hast du den Artikel gelesen? Die C.________-Stellen und den Link zu einem weiteren Artikel?» (pag. 149). - Auf seiner Facebook-Seite antwortete der Beschuldigte auf den ersten Kommentar von K.________ mit einem gesetzten Link auf die Facebook- Verlautbarung von I.________ vom 12. August 2015 mit dem Titel «HAUPTSACHE FÜR DIE TIERE??» (pag. 150), bei dem es nicht um die Vereinigung «P.________» ging, sondern um die O.________ (Organisati- on) als Organisatorin der T.________ (Veranstaltung), die «auch einen Verein eingeladen [hat], dessen Vorsitzender antisemitische Äusserungen vom Stapel lässt. …» (pag. 151 f.). - Auf seiner Facebook-Seite antwortete der Beschuldigte auf die Frage von L.________ am 13. August 2015, 12.38 Uhr, was daran antisemitisch sei, mit einem gesetzten Link auf die Facebook-Verlautbarung von H.________ mit dem Titel «D.________ – Antisemitismus mit Tradition» (pag. 153), um dann alsogleich um 12.43 Uhr auf einen Post von L.________, wonach der Prozess gegen den Strafkläger 1 ein Hohn gewesen sei, wie folgt zu ant- worten: «Das kann ich nicht beurteilen. Jedenfalls riecht C.________ sehr komisch. Dass diese Geruchsempfindung bei mir nur von Verleumdung herrühren könnte, ist nicht auszuschliessen. Für hoch wahrscheinlich halte ich es aber nicht» (pag. 154). Der Beschuldigte hat sich damit auch aktiv an der Diskussion betreffend die Straf- kläger 1 und 2 beteiligt und mit seinen Antworten zumindest implizit die im inkrimi- nierten Artikel enthaltenen Äusserungen gestützt. Dem Beschuldigten ist zu glauben, dass er ein häufiger Verfasser von Posts und Kommentaren in sozialen Medien ist und es ihm – auch seiner Funktion als W.________ der V.________ (Organisation) entsprechend – in erster Linie um die Organisation «P.________» gegangen ist. Wie dargelegt hat der Beschuldigte je- doch auch die Kritik an den beiden Strafklägern aufgenommen und diese beipflich- tend weiterverbreitet. An der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vermochte er denn auch nicht darzulegen, wieso er sich auf Diskussionen rund um die beiden Strafkläger eingelassen hatte, wenn es ihm denn ausschliesslich um die Vereini- 13 gung «P.________» gegangen sein soll (pag. 570 f.). Der Verteidigung ist jedoch insoweit beizupflichten, als der Beschuldigte für die nachfolgende Entwicklung der Diskussion nicht verantwortlich ist. Soweit er sich an dieser jedoch beteiligt hat, lassen entsprechende Äusserungen Rückschlüsse über seine Absicht und seine innere Einstellung zu. Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den Artikel im Wissen um dessen Hauptfokus auf die beiden Strafkläger geteilt, und er sich mit seinem Kommentar der im inkriminierten Artikel geäusserten Kritik angeschlossen hat. Zu prüfen ist weiter, ob der Beschuldigte in ausschliesslicher Beleidigungsabsicht und ohne begründete Veranlassung gehandelt hat: Es ist erstellt, dass der Be- schuldigte mit Blick auf eine bereits bestehende und kontrovers geführte Diskussi- on über die Veranstaltung T.________ (Veranstaltung) gehandelt und einen eben- falls bereits bestehenden Artikel verlinkt hat. Kritik an den Äusserungen des Straf- klägers 1, welche im Jahr 2000 zu einer Verurteilung geführt hatten, muss – insbe- sondere wenn ein aktueller Anlass dazu besteht – offensichtlich möglich sein und legt keine Schädigungsabsicht durch den Beschuldigten nahe. Der Beschuldigte hat in seinem persönlichen Kommentar keine ehrenrührigen Aussagen getätigt. Zwar hat er sich wie dargelegt aktiv an der folgenden Diskussion beteiligt. Auch in diesem Zusammenhang hat er sich jedoch stets zurückhaltend und nicht ehrverlet- zend geäussert. Seine Kommentare erfolgten zudem jeweils nur als Antwort auf Fragen/andere Kommentare, der Beschuldigte wurde nicht von sich aus aktiv. Zu- dem äusserte sich der Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptver- handlung dahingehend, dass er grundsätzlich bereit gewesen wäre, einen Schluss- strich zu ziehen, und dass er die Folgen seines Handelns bedauere (pag. 574). An- zumerken ist, dass eine Schädigungsabsicht nach Ansicht der Kammer schliesslich auch deshalb nicht nahe liegt, weil sich der Beschuldigte und der Strafkläger 1 nicht persönlich kannten und bei ihren Tätigkeiten (Tierschutz und V.________) auch keine Berührungspunkte aufweisen, welche auf eine persönliche Feindschaft hinweisen würden. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht in vorwiegender Schädigungsabsicht und nicht ohne begründete Veranlassung ge- handelt hat. Vielmehr hat er die Ehrverletzung durch die Verbreitung des Links und damit der inkriminierten Äusserungen lediglich in Kauf genommen. 14. Beweiswürdigung bezüglich der Abklärungen durch den Beschuldigten 14.1 Würdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz hielt fest, dass der Beschuldigte den Artikel kurz nach dem Erschei- nen verlinkt habe, was gegen ein weitergehendes Recherchieren spreche. Ihm sei- en die Strafkläger auch bekannt gewesen (pag. 397 f., S. 12 f. der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Konkret hielt die Vorinstanz dem Beschuldigten zugute, dass er zwar nicht jede im Text angegebene Quelle recherchiert, aber doch gewis- se Überprüfungen vorgenommen habe und angesichts des Textbildes von einem seriös recherchierten Text ausgegangen sei. Er habe zudem zumindest den Bun- desgerichtsentscheid aus dem Jahr 2000, den Zeitungsartikel mit dem Interview im St. Galler-Tagblatt sowie die Homepage des Strafklägers 2 gekannt. Damit habe er 14 in beschränktem Mass recherchiert bzw. Vorkenntnisse gehabt (pag. 411, S. 26 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). 14.2 Vorbringen der Parteien Der Beschuldigte macht zusammengefasst sinngemäss geltend, er habe vorgängig im Internet recherchiert und zumindest die ihm von der Vorinstanz zugestandenen Abklärungen vorgenommen. Die Strafkläger 1 und 2 bringen demgegenüber vor, der Beschuldigte habe keine Abklärungen vorgenommen und hätte sich ohnehin nicht auf die im Interview mit dem St. Galler-Tagblatt enthaltenen Informationen verlassen dürfen, wobei anzu- merken ist, dass es sich dabei nicht um eine Frage der Beweiswürdigung handelt. 14.3 Würdigung durch die Kammer Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte als geübter und regelmässiger Nutzer von social media bezeichnet werden kann. Er ist auf verschiedenen Kanälen wie Twitter und Facebook aktiv. Damit ist ohne Weiteres davon auszuge- hen, dass dem Beschuldigten als erfahrener User auch die damit verbundenen Ge- fahren bekannt sein müssen. Insbesondere ist ihm bekannt, dass gerade über so- cial media verbreitete Informationen im Gegensatz zu traditionellen Medienerzeug- nissen keiner Qualitätskontrolle unterliegen und solchen Informationen daher kri- tisch begegnet werden muss. Nach Ansicht der Kammer sind die zeitlichen Verhältnisse für die Klärung der sich vorliegend stellenden Beweisfrage von entscheidender Bedeutung. Der Beschul- digte hat seinen Bild-Link mit Kommentar relativ kurz nach dem Erscheinen des Ar- tikels, nämlich gleichentags um 15.40 Uhr gepostet und auch unmittelbar darauf erstmals kommentiert (15.46 Uhr, pag. 158). Diese zeitlichen Verhältnisse spre- chen klar gegen ein weitergehendes Recherchieren vor dem Posten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte – was auch durch seine nachfolgend dargelegten Aussagen gestützt wird – den Artikel gefunden, gelesen und geteilt hat, da er sich diesem inhaltlich anschloss. Dass der Beschuldigte – wie anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung geltend gemacht – bereits am Vorabend auf den Artikel stiess und Abklärungen getroffen hatte – kann bereits aufgrund der Tatsache, dass der Artikel erst am 12. August 2015 veröffentlicht wurde, ausge- schlossen werden. Die Darstellung des Beschuldigten, wonach er verschiedene Abklärungen getroffen habe, vermag nicht zu überzeugen. Zum einen sprechen wie erwähnt die zeitlichen Verhältnisse dagegen. Zum anderen vermochte der Beschuldigte auch keine kon- kreten Recherchehandlungen vorzubringen bzw. zu beschreiben. Bei seiner Ein- vernahme bei der Polizei am 26. März 2016 führte er aus, dass er den Strafkläger 1 aus den Medien kenne und Kenntnis seiner Geschichte habe (pag. 69). Recher- chen beschrieb er gar keine. Vielmehr legte er dar, er habe nicht jeden Sachverhalt überprüft. Es sei Usus, dass man auch Texte und Meinungen verlinke, die sich nicht zu 100 % mit den Meinungen des Posters decken würden (pag. 69). Damit versuchte der Beschuldigte eben gerade seine fehlende Verifizierung zu erklären. Diesen Erstaussagen, welche relativ tatnah erfolgten, kommt praxisgemäss im Rahmen der Aussagewürdigung erhöhte Glaubhaftigkeit zu im Vergleich zu späte- 15 ren, relativierenden oder abschwächenden Aussagen. Zudem hat der Beschuldigte vor Obergericht – nachvollziehbarerweise – wiederholt dargelegt, dass er sich nicht mehr genau erinnern könne. Im Jahr 2016 dürften die Ereignisse bei ihm noch um einiges präsenter gewesen sein als über drei Jahre später. Auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat der Beschuldigte ein- gestanden, nicht jedes Detail recherchiert zu haben (pag. 354). Dass der Beschul- digte keine Recherchen vorgenommen hat, wird durch seine Relativierungen be- legt. So brachte er zum einen (erneut) vor, dass er sich nicht jede Aussage darin zu eigen mache (pag. 355). Zum anderen betonte er aber auch, dass der Artikel seriös und gut recherchiert gewirkt habe und auch mit Fussnoten hinterlegt worden sei (pag. 354). Diese Beschreibung der angeblichen Seriosität des Artikels belegt, dass sich der Beschuldigte auf diesen Eindruck verlassen und eben keine eigenen Recherchehandlungen vorgenommen hat. Auch verwies der Beschuldigte erneut darauf, dass er den Strafkläger 1 und seine Verurteilung durch das Bundesgericht wegen Rassendiskriminierung kenne (pag. 354). Der Beschuldigte betonte damit erneut sein Vorwissen, ohne konkrete Recherchehandlungen zu beschreiben. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung beschrieb der Beschuldigte wiederum keine konkreten Recherchehandlungen. Vielmehr führte er zuerst aus, er habe den Artikel gelesen, aber nicht jede Fussnote verifiziert. Sogleich verwies er auf sein Vorwissen bezüglich Strafkläger 1 und 2 (pag. 569). Auf erneute Nachfra- ge nach konkreten Recherchehandlungen gab er dann an, die Frage falsch ver- standen zu haben und im Internet sehr wohl Recherchen angestellt zu haben. So brachte er erstmals vor, den Namen C.________ gegoogelt zu haben (pag. 569). Die Kammer erachtet diese Aussagen gerade angesichts der Tatsache, dass sie erst auf erneute Nachfrage erfolgt sind, nicht als glaubhaft. Der Beschuldigte hat zudem bei der Polizei und vor der Vorinstanz wiederholt angegeben, über Vorwis- sen verfügt zu haben. Auch an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung verwies er wiederholt auf sein Vorwissen (pag. 569, 570, 571). Dass dieses Vorwissen durch eigene Internetrecherchen untermauert worden sei, machte er zu keinem Zeitpunkt konkret und begründet geltend. Zudem steht die Aussage bezüglich Vorwissen in einem gewissen Widerspruch zur angeblichen Google-Recherche. Hätte der Be- schuldigte über dieses Vorwissen verfügt und insbesondere die Verurteilung ge- kannt, hätte kein Anlass bestanden, (ausschliesslich) den Namen des Strafklägers 1 erneut zu googeln. Vielmehr hätte der Beschuldigte diesfalls konkretere Recher- chen in Angriff genommen und mittels verschiedener kombinierter Suchabfragen nach konkreten Informationen gesucht. Gegen eine eigene Internetrecherche spricht auch, dass der Beschuldigte bei der polizeilichen Einvernahme bzw. insbe- sondere vor der Vorinstanz nicht auf den Inhalt des Interviews mit dem St. Galler- Tagblatt verwies, in dem der Strafkläger 1 selbst fälschlicherweise angab, mehr als einmal verurteilt worden zu sein. Ein entsprechender Hinweis auf die darin erwähn- te mehrfache Verurteilung wäre angesichts der Bedeutung dieses Interviews und der falschen Angabe bezüglich der Verurteilungen zu erwarten gewesen. Daran vermögen auch die berechtigten Ausführungen der Verteidigung nichts zu ändern, wonach der Beschuldigte bei seiner Recherche durchaus (sofort) auf den Artikel gestossen wäre. Die zeitlichen Verhältnisse und die übrigen dargelegten Umstände sprechen wie dargelegt gegen eine eigene Recherche. 16 Die Kammer geht daher beweismässig davon aus, dass der Beschuldigte keine ei- genen Recherchen betrieben hat. Dem Beschuldigten ist jedoch zu glauben, dass er die Strafkläger 1 und 2 aus diversen Medienberichterstattungen kannte und da- her über ein gewisses Vorwissen verfügte. Insbesondere kannte der Beschuldigte das einem breiten Bevölkerungsteil bekannte Urteil des Bundesgerichts aus dem Jahr 2000, mit dem der Strafkläger 1 wegen antisemitischer Äusserungen verurteilt wurde. Damit ist aber auch festzuhalten, dass der Beschuldigte, welcher selbst an- gab, dass Tierschutz nicht zu seinen primären Interessen bzw. Anliegen gehört, über kein erheblich grösseres Vorwissen verfügte als der Durchschnittsleser von Schweizer Medien, dem die Verurteilung des Strafklägers 1 sowie die teils medial aufbereiteten kontroversen Aussagen und Auftritte – insbesondere im Zusammen- hang mit den Holocaustvergleichen – ebenfalls bekannt sein dürften. Der Beschul- digte hat sich ausschliesslich angesichts dieses vorhandenen und nicht konkreten, spezifischen Vorwissens entschlossen, den Artikel zu posten. Für die Kammer ist damit erstellt, dass der Beschuldigte ohne weitere Abklärungen vorzunehmen, den N.________ (Artikel von H) aufgegriffen, gepostet und auch kommentiert hat. Insbesondere geht die Kammer entgegen der Vorinstanz davon aus, dass der Beschuldigte das Interview des Strafklägers 1 mit dem St. Galler- Tagblatt nicht kannte, da er sich auf sein Vorwissen rund um den Bundesgerichts- entscheid verliess und keine eigenen Recherchen im Internet vornahm. Die Verteidigung reichte weiter verschiedene Artikel und Berichte zu den Akten, wobei nicht vorgebracht wurde, dass der Beschuldigte diese kannte. Soweit weiter- gehend ist daher im Rahmen der Prüfung der Entlastungsbeweise noch näher dar- auf einzugehen. III. Rechtliche Würdigung 15. Theoretische Ausführungen Den Tatbestand von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 2 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) erfüllt, wer eine Beschuldigung oder Verdächtigung über uneh- renhaftes Verhalten oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, gegenüber Dritten weiterverbreitet. Ob die Tatsachenbehauptung wahr oder unwahr ist, betrifft nicht die Tatbestandsmässigkeit, sondern die Strafbarkeit (Art. 173 Ziff. 2 aStGB; Urteile des Bundesgerichts BGer 6B_918/2016 vom 28. März 2017 E. 6.3 und BGer 6B_683/2016 vom 14. März 2017 E. 1.6). Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zum objektiven und subjektiven Tat- bestand zutreffend wiedergegeben, darauf wird verwiesen (pag. 403 ff., S. 18-20. der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). 16. Objektiver Tatbestand 16.1 Keine Anwendbarkeit des Medienstrafrechts Gemäss Art. 28 Abs. 1 StGB ist alleine der Autor einer Veröffentlichung strafbar, wenn die strafbare Handlung durch Veröffentlichung in einem Medium begangen wurde und die strafbare Handlung sich in dieser Veröffentlichung erschöpft. 17 Zu Recht beruft sich die Verteidigung im oberinstanzlichen Verfahren nicht mehr auf Art. 28 aStGB. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle dennoch kurz auf die Voraussetzungen von Art. 28 aStGB einzugehen. Vorab kann auf die zutreffen- den Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 398 ff., S. 13-18 der vor- instanzlichen Entscheidbegründung). Art. 28 aStGB gelangt nur zur Anwendung, wenn sich die strafbare Handlung in der Veröffentlichung erschöpft. Vorliegend ist die erste Veröffentlichung des Artikels auf der Website von H.________ erfolgt. Zum Veröffentlichungsprozess gehört die Verbreitung des Medienerzeugnisses, welche dem Publikum den von anderen hergestellten Medieninhalt erst zugänglich macht (ZELLER, in: Basler Kommentar StGB I, Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), 4. Aufla- ge 2018, N 56 zu Art. 28 StGB). Es werden jedoch nur jene Personen privilegiert, welche an der Herstellung oder Verbreitung des Produkts medienspezifisch mitwir- ken. Personen, welche ausserhalb der vorgesehenen Produktions- und Verbrei- tungskette tätig werden, machen sich hingegen strafbar (ZELLER, a.a.O., N 58 zu Art. 28 StGB). Mit der Veröffentlichung des Artikels auf der Website von H.________ ist die medienspezifische Verbreitung abgeschlossen. Wer auf andere Art und Weise auf den veröffentlichten Artikel hinweist bzw. diesen verlinkt, begeht eine weitere eigenständige Veröffentlichung. Art. 28 aStGB gelangt damit nicht zur Anwendung. 16.2 Anwendbarkeit Rechtsprechung EGMR Der Beschuldigte bezieht sich im oberinstanzlichen Verfahren auf das EGMR-Urteil Magyar Jeti Zrt gegen Ungarn vom 4. Dezember 2018 (Beschwerde Nr. 11257/16) und bestreitet damit sinngemäss, dass die objektive Tatbestandsvoraussetzung des Verbreitens gegeben sei. Im genannten Entscheid des EGMR wird festgehalten, dass das Posten eines Links nicht ohne Weiteres als persönlichkeitsverletzendes Verbreiten gewertet werden dürfe. Vielmehr sei eine pflichtgemässe Einzelfallbetrachtung massgebend, wobei u.a. zu prüfen sei, ob dem Inhalt beigepflichtet wurde (N 76 f. des Ent- scheids). Mit Blick auf das Beweisergebnis erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu. Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass der Beschuldigte dem Inhalt des Artikels bei- gepflichtet bzw. sich mit der im Artikel enthaltenen Kritik und den entsprechenden Aussagen identifiziert hat (vgl. oben E. II.13.3). Auch eine einzelfallweise Prüfung im Sinne des EGMR ändert daher an der Tatbestandsmässigkeit des Weiterver- breitens nichts. 16.3 Objektive Tatbestandsvoraussetzung – gemischtes Werturteil Es stellt sich vorab die Frage, ob die mit dem Setzen des Bild-Links zum N.________ (Artikel von H) inkriminierten Äusserungen insgesamt als Tatsachen- behauptungen oder aber als gemischte Werturteile aufzufassen sind. Klar ist fürs Erste, dass die entsprechenden Äusserungen für sich allein betrachtet zweifelsohne Tatsachenbehauptungen sind. Diese Äusserungen sind Ereignisse bzw. Zustände, die äusserlich in Erscheinung treten, wahrnehmbar und daher dem Beweis zugänglich sind (TRECHSEL/LIEBER, in Trechsel/Pieth (Hrsg.), 18 Schweizerisches Strafgesetzbuch – Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, N 2 zu Art. 173 m.w.H.). Vorliegend wurde der N.________ (Artikel von H), welcher die genannten Tatsa- chenbehauptungen enthält, durch den Beschuldigten verlinkt und mit einem einlei- tenden Kommentar versehen. Dieser einleitende Kommentar, auch wenn für sich allein betrachtet nicht ehrverletzend, stellt nun – zusammen mit dem Bild-Link und den inkriminierten Äusserungen – eine Verknüpfung mit einer wertenden Kompo- nente dar, und zwar insbesondere mit der Wertung «GENAU aus solchen Gründen haben es rationale Menschen, welche ums Tierwohl besorgt sind, oftmals derart übel schwer» (pag. 16, vgl. insbesondere auch Ausführungen oben unter E. II.13.3). Der Beschuldigte hat die Tatsachenbehauptungen damit auch gewertet und ihnen beigepflichtet, weswegen vom Weiterleiten eines gemischten Werturteils auszugehen ist. Für die rechtliche Beurteilung bleibt diese Frage jedoch ohne prak- tische Relevanz, da auch die in einem gemischten Werturteil enthaltenen Tatsa- chenbehauptungen dem Wahrheitsbeweis zugänglich sind (BGE 121 IV 76). 16.4 Objektive Tatbestandsvoraussetzung – ehrverletzender Charakter Zu Recht wird der ehrverletzende Charakter der inkriminierten Äusserungen nicht in Frage gestellt. Der Vorwurf, ein Antisemit, ein mehrfach verurteilter Antisemit bzw. betreffend Strafkläger 2 eine antisemitische Organisation und ein neonazisti- scher Tierschutzverein zu sein, ist offensichtlich ehrverletzend. An dieser Stelle ist anzumerken, dass den beiden Strafklägern im inkriminierten Ar- tikel – wie der Beschuldigte zutreffend darlegt – kein aktuelles strafbares Verhalten im Sinne eines Verstosses gegen Art. 261bis StGB vorgeworfen wird. Der Vorwurf, der Strafkläger 1 sei ein Antisemit bzw. der Strafkläger 2 eine antisemitische Orga- nisation / ein neonazistischer Tierschutzverein bezieht sich jedoch klarerweise (auch) auf den heutigen Zeitpunkt und nicht ausschliesslich auf den Zeitraum, in dem der Strafkläger 1 wegen antisemitischer Äusserungen verurteilt wurde. 16.5 Subsumtion objektiver Tatbestand Indem der Beschuldigte einen Bild-Link auf seiner Facebookseite öffentlich gepostet und damit den inkriminierten Artikel von H.________ verlinkt hat, in welchem der Strafkläger 1 als mehrfach verurteilter Antisemit bzw. als Antisemit und der Strafkläger 2 als antisemitische Tierschutzorganisation bzw. als neonazistischer Tierschutzverein bezeichnet wurden, hat der Beschuldigte ehrverletzende Tatsachenbehauptungen öffentlich im World Wide Web weiterverbreitet. Mit seinem Kommentar hat er dem Inhalt bzw. der im Artikel enthaltenen Kritik beigepflichtet und damit ein gemischtes Werturteil verfasst und weiterverbreitet. Der objektive Tatbestand ist erfüllt. 17. Subjektiver Tatbestand Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, hat der Beschuldigte wissentlich und wil- lentlich den Bild-Link zum ihm bekannten N.________ (Artikel von H) gesetzt und diesem seinen zustimmenden Kommentar vorangestellt. Er war sich klar, dass er mit dem öffentlichen Teilen des Links (vgl. Weltkugel-Symbol auf dem Link bzw. die vom Beschuldigten bestätigte Grundeinstellung [pag. 573]) zumindest seine rund 19 2‘500 Freunde auf Facebook – potenziell jedoch eine unbestimmte Anzahl an Le- serinnen und Leser – erreichen würde. Er war sich auch der objektiven Ehrenrüh- rigkeit der bezüglich der beiden Strafkläger im inkriminierten Artikel gemachten Äusserungen bewusst (vgl. E. II.13.3 oben). In Bezug auf die geschaffene Gefahr der Rufschädigung ist wie im Rahmen der Beweiswürdigung festgestellt von Eventualvorsatz auszugehen (vgl. E. II.13.3 oben). Dem Beschuldigten ging es wie dargelegt primär nicht um eine Rufschädi- gung bzw. um die Verletzung der beiden Strafkläger, sondern um das Anstossen einer Diskussion. Zur Erreichung dieses Zieles nahm er aber zumindest in Kauf, dass die Äusserungen den Ruf der Strafkläger schädigen bzw. sie in ihrer Ehre ver- letzen könnten. Der subjektive Tatbestand ist damit ebenfalls erfüllt. 18. Rechtswidrigkeit und Schuld Allgemeine Rechtfertigungsgründe und Schuldausschlussgründe werden durch den Beschuldigten keine geltend gemacht und sind auch keine ersichtlich. 19. Ausführungen zu Art. 369 aStGB Der Strafkläger 1 macht im Rahmen seiner Ausführungen zu den Entlastungsbe- weisen geltend, der Beschuldigte dürfe ihm seine Verurteilung nicht mehr entge- genhalten, da gemäss Art. 369 Abs. 7 aStGB ein nicht mehr im Strafregister einge- tragenes Urteil dem Betroffenen nicht mehr entgegengehalten werden dürfe. Da dem Strafkläger im inkriminierten Artikel vorliegend eine mehrfache Verurteilung wegen Rassendiskriminierung vorgeworfen wird, muss auf die Frage der Anwend- barkeit von Art. 369 Abs. 7 aStGB auch auf Private nicht weiter eingegangen wer- den. Unabhängig davon ist jedoch anzumerken, dass der Strafkläger 1 seine Verur- teilung auf der Website des Strafklägers 2 öffentlich erwähnt und darlegt, und damit die entsprechende öffentliche Wahrnehmung aufrechterhält. 20. Zulassung zu den Entlastungsbeweisen Der Beschuldigte wird zum Beweis gemäss Art. 173 Ziffer 2 aStGB nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonstwie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen (Art. 173 Ziffer 3 aStGB). Ausgehend vom Beweisergebnis (vgl. E. II.13.3 oben) ergibt sich ohne Weiteres, dass der Beschuldigte aus aktuellem und begründetem Anlass und ohne vorwie- gende Beleidigungsabsicht gehandelt hat. Er ist folglich zum Entlastungsbeweis zuzulassen. 21. Zum Wahrheitsbeweis 21.1 Einleitende Bemerkungen Es kann zunächst auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum Wahr- heitsbeweis verwiesen werden (pag. 407, S. 22 der vorinstanzlichen Entscheidbe- 20 gründung). Ergänzend ist festzuhalten, dass sich der Wahrheitsbeweis im Gegen- satz zum Gutglaubensbeweis auch auf Umstände stützen kann, die dem Täter erst nach der Äusserung bekannt werden oder sich aus einer späteren Abklärung erge- ben (BGE 102 IV 176 E. 1c; BGE 106 IV 115 E. 2a; BGE 122 IV 311 E. 2c; BGE 124 IV 149 E. 3a). Vorliegend sind gemischte Werturteile (bzw. die darin enthalte- nen Tatsachenbehauptungen) auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen. Der Wahrheits- beweis kann auch für gemischte Werturteile erbracht werden, wenn die im ge- mischten Werturteil enthaltene Tatsachenbehauptung wahr und deshalb das Wer- turteil sachlich vertretbar ist (BGE 121 IV 76). Der Wahrheitsbeweis eines strafba- ren Verhaltens kann grundsätzlich nur mit einem rechtskräftigen Strafurteil erbracht werden (BGE 132 IV 112 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_918/2016 vom 28. März 2017, E. 6.5). Die Vorinstanz hat die angeklagten Äusserungen in drei Tatsachenbehauptungen geteilt und diese einzeln einer Prüfung unterzogen. Die Kammer folgt dieser Sys- tematik. Entsprechend sind folgende Tatsachenbehauptungen zu überprüfen: 1. Der Strafkläger 1 sei mehrfach wegen antisemitischer Äusserungen verur- teilt bzw. ein mehrfach verurteilter Antisemit. 2. Der Strafkläger 1 sei ein Antisemit. 3. Der Strafkläger 1 sei eine antisemitische Organisation bzw. ein neonazisti- scher Tierschutzverein. 21.2 Zur Tatsachenbehauptung 1 Der Strafkläger 1 wurde mit Bundesgerichtsurteil BGer 6S.367/1998 vom 26. Sep- tember 2000 wegen mehrfacher Rassendiskriminierung verurteilt (pag. 314). Ein weiterer rechtskräftiger Schuldspruch bzw. weitere Schuldsprüche wegen Rassen- diskriminierung liegen jedoch nicht vor. Der Beschuldigte wurde in einem zweiten Strafverfahren durch das Obergericht des Kantons Zürich letztinstanzlich freige- sprochen, womit der Wahrheitsbeweis für die Tatsachenbehauptung 1 misslingt. Entgegen der Ansicht der Verteidigung erachtet die Kammer die Frage, ob eine oder mehrere Verurteilungen erfolgt sind, für relevant und nicht als unbedeutende Übertreibung, dies entgegen dem singulären Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 29. März 2018 (pag. 586 ff., insbesondere pag. 595 ff.). Zwei oder mehr Verur- teilungen des Strafklägers 1 liegen schlicht nicht vor. Die Vorbringen der Verteidi- gung, wonach selbst der Strafkläger 1 nicht gewusst habe, ob er ein oder mehrere Male verurteilt worden sei und dieser Irrtum daher dem Beschuldigten nicht vorge- worfen werden dürfe, sind entgegen der im erwähnten Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vertretenen Auffassung für den Wahrheitsbeweis nicht relevant und im Rahmen des Gutglaubensbeweises zu prüfen. 21.3 Zur Tatsachenbehauptung 2 Zunächst ist auf die Verurteilung des Strafklägers 1 im Jahr 2000 hinzuweisen. Da- neben stellte das Bundesgericht mit Urteil vom 13. November 2002 fest, dass dem Privatkläger aufgrund seiner nachweislichen Kontakte zu Revisionisten und Holo- caustleugnern im damals konkret untersuchten Zusammenhang mit der antisemi- tisch motivierten Polemik um das Schächtverbot ohne Verletzung seiner Persön- 21 lichkeit Kontakte zur Neonazi-und Revisionistenszene nachgesagt werden durfte (vgl. BGE 129 III 49 E. 2.5). Es ergibt sich somit aus den Akten, dass der Strafklä- ger 1 vor Jahren in Prozesse zum Thema Rassismus und Antisemitismus involviert war und eine Verurteilung wegen Rassendiskriminierung erfolgt ist. Ein konkreter Bezug zu diesen im Tatzeitpunkt 13 bzw. 15 Jahre zurückliegenden Verfahren wird im inkriminierten Artikel nicht gemacht. Vielmehr geht daraus her- vor, dass den Strafklägern eine aktuelle antisemitische Weltanschauung vorgewor- fen wird. Die Verurteilung bzw. das zweite ebenfalls Jahre zurückliegende Verfah- ren ist nach Ansicht der Kammer bereits aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr ge- eignet, um eine aktuelle antisemitische Gesinnung zu beweisen. Eine weitere Ver- urteilung liegt nicht vor. Zwar ist nicht zu verkennen, dass der Vorwurf ein Antisemit zu sein, keine strafrechtliche Verurteilung voraussetzt bzw. ein solcher Vorwurf be- inhaltet. Der Beschuldigte kann den Wahrheitsbeweis jedoch nur mit aktuellen anti- semitischen Äusserungen der Strafkläger erbringen, welche er im vorliegenden Strafverfahren konkret benennen muss. Im Folgenden wird daher auf die vom Be- schuldigten im Rahmen seines Plädoyers zum Wahrheitsbeweis vorgebrachten Zi- tate eingegangen. Als erste Vorbemerkung ist festzuhalten, dass sich die Kammer bei der Prüfung der vom Beschuldigten vorgebrachten Zitate des Strafklägers 1 auf diejenigen, welche in den letzten fünf Jahren vor dem Tatzeitpunkt erfolgt sind, beschränkt (N 88 pag. 622). Die vorher erfolgten Zitate sind nach Ansicht der Kammer infolge des Zeitablaufs nicht mehr geeignet, eine aktuelle antisemitische Gesinnung zu bele- gen. Als zweite Vorbemerkung ist vorab mit Nachdruck zu betonen, dass die Äusserun- gen des Strafklägers unter dem Gesichtspunkt zu prüfen sind, ob ihm der schwer wiegende Vorwurf einer antisemitischen Gesinnung gemacht werden darf. Nicht zu prüfen und nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist die Frage, inwiefern die Äusse- rungen unanständig, geschmackslos, inakzeptabel oder generell unvertretbar sind. Zunächst ist festzuhalten, dass der Strafkläger 1 – nebst anderem – das betäu- bungslose Schächten scharf kritisiert und sich dabei provozierender und deutlicher Worte bedient. Diese Kritik am betäubungslosen Schächten alleine ist nicht geeig- net, eine antisemitische Haltung zu belegen, da sie mit Verweis auf gegenteilige In- teressen von Tieren bzw. Tierschutzinteressen einen einzelnen Aspekt der jüdi- schen Religion kritisiert, welcher darüber hinaus nicht von einem grossen Teil der jüdischen Bevölkerung als essentieller Aspekt der Religionsausübung erachtet wird. Im Weiteren erachtet der Beschuldigte folgende Äusserungen des Strafklägers 1 als Beleg für seine antisemitische Haltung: - Der Strafkläger 1 kritisiert sinngemäss den Umstand, dass sein Kampf ge- gen das betäubungslose Schächten seiner Ansicht nach durch das Antiras- sismusgesetz eingeschränkt bzw. behindert werde (N 88, pag. 622 f.). Er kritisiert damit den entsprechenden Straftatbestand als Einschränkung der Meinungsfreiheit: Kritik an bestehenden rechtlichen Normen muss grundsätzlich zulässig sein. Auch der Umstand, dass der Strafkläger 1 das 22 strafrechtliche Verbot der Rassendiskriminierung kritisiert bzw. nicht als sachgerecht und die Meinungsfreiheit unter diesem Aspekt als einge- schränkt erachtet, vermag eine antisemitische Gesinnung nicht zu belegen. Auch der Umstand, dass der Strafkläger 1 bemängelt, dass das betäu- bungslose Schächten von Geflügel sowie der Import von geschächtetem Fleisch zulässig sei, und er dies auf jüdischen Einfluss zurückführt, kann nicht ohne Weiteres als antisemitische Haltung gewertet werden, da hier durchaus eine klare Interessenlage besteht. - Der Strafkläger 1 vergleicht die Fleischproduktion und damit die Nutztierhal- tung mit dem Holocaust, was der Beschuldigte als Beweis seiner antisemiti- schen Gesinnung wertet. Die Vergleiche des Strafklägers 1 hat das Bun- desgericht im Jahr 2015 als Verharmlosung des Holocausts kritisiert bzw. eine entsprechende Äusserung über den Strafkläger als zulässig und nicht ehrverletzend erachtet (Urteil des Bundesgerichts BGer 5A_207/2015 vom 3. August 2015). Der Strafkläger 1 begründet seine entsprechenden Aussa- gen damit, dass er keinen Unterschied zwischen Mensch und Tier mache. Er äussert damit Kritik am Speziesismus (Definition gemäss Duden: Anschauung, nach der der Mensch allen anderen Arten überlegen und daher berechtigt sei, deren Vertreter nach seinem Gutdünken zu behandeln), und greift die von gewissen Tierschützern vertretene Ideologie des Antispeziesismus konsequent auf. Da die vom Strafkläger 1 vorgebrachten Vergleiche damit in einer nicht rassistischen bzw. nicht antisemitischen Ideologie der Tierrechtsbewegung begründet sind, und der Strafkläger 1 dies auch so begründet, kann die Kammer auch in den Holocaustvergleichen keine klar antisemitische Haltung erkennen. Dies stellt nach Ansicht der Kammer keinen Widerspruch zum bundesgerichtlichen Urteil dar: Genauso wie die antispeziesistische Weltanschauung des Strafklägers 1 zu akzeptieren ist, muss sich der Strafkläger 1 Kritik daran gefallen lassen und seinerseits akzeptieren, dass die Mehrheit der Bevölkerung eine Gleichsetzung des Holocausts mit der Massentierhaltung als geschmackslos und ethisch nicht vertretbar erachtet und als verharmlosend wertet. Der Beschuldigte macht geltend, die Zitate des Strafklägers 1 seien noch auf der Homepage des Strafklägers 2 zu finden, er habe sich davon nicht distanziert, wes- wegen der Wahrheitsbeweis auch mit nicht aktuellen Äusserungen des Strafklägers 1 erbracht werden könne. Die Homepage des Strafklägers 2 stellt ein Archiv dar bzw. wird als solches be- zeichnet. Sie enthält damit eine Dokumentation von Vergangenem und gibt nicht zwingend aktuelle Äusserungen wieder, welche der Strafkläger 1 so zum heutigen Zeitpunkt und in dieser Form bestätigen würde. Abschliessend ist festzuhalten, dass sich die Angriffe des Strafklägers 1 nicht ge- gen bestimmte Religionsgemeinschaften, sondern gegen alle Personen richten, welche in seinen Augen dem Tierwohl zuwider handeln. Der Strafkläger 1 hat in seinem Jubiläumsinterview mit dem St. Galler-Tagblatt explizit festgehalten, er hasse «Schächtjuden». Dass der Strafkläger 1 mit solchen Äusserungen provoziert 23 und sich damit selbst mit einem antisemitischen Nimbus umgibt, ist offensichtlich und nicht zu verneinen. Der vom Strafkläger 1 geäusserte Hass bezieht sich jedoch nicht auf eine bestimmte Religionsgemeinschaft, sondern wie er darlegt nur auf die- jenigen Juden, welche das betäubungslose Schächten praktizieren bzw. unterstüt- zen. Insofern kann dem Strafkläger – trotz des zu Recht durch die Verteidigung hervorgehobenen antisemitischen Nimbus – kein aktueller Antisemitismus vorge- worfen werden, welcher sich gegen aussen manifestiert hätte. Der Wahrheitsbe- weis misslingt daher. 21.4 Zur Tatsachenbehauptung 3 Vorab stellt sich die Frage, inwiefern die Äusserungen des Strafklägers 1 dem Strafkläger 2 zugerechnet werden können. Mit Blick auf die Vorbringen der Verteidigung und den Umstand, dass der Wahr- heitsbeweis betreffend Strafkläger 1 misslingt, kann die Frage offen gelassen wer- den. Festzuhalten ist jedoch, dass der Strafkläger 1 die Tätigkeit und insbesondere die öffentliche Wahrnehmung des Strafklägers 2 praktisch alleine prägt. Das Enga- gement des Strafklägers 1 erfolgt ausschliesslich über bzw. in der Form des Straf- klägers 2. Die meisten Äusserungen des Strafklägers 1 bzw. dessen Publikationen sind auch auf der Website oder im Archiv des Strafklägers 2 zu finden. Zumindest die auf der Website des Strafklägers 2 veröffentlichten Inhalte dürfen damit ohne Weiteres dem Strafkläger 2 zugeordnet werden. Da der Wahrheitsbeweis aber in Bezug auf den Strafkläger 1 misslingt, kann er auch betreffend Strafkläger 2 nicht erbracht werden. Daran vermag auch die Stellungnahme von F.________ (Vize- präsidentin des Strafklägers 2) zu den Antisemitismusvorwürfen (vgl. pag. 623, Z. 92, pag. 475) nichts zu ändern. 22. Zum Gutglaubensbeweis 22.1 Einleitende Bemerkungen Vorab kann auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum Gutglaubens- beweis verwiesen werden (pag. 410 f., S. 25 f. der vorinstanzlichen Entscheidbe- gründung). Der Beschuldigte muss beweisen, dass er die nach den konkreten Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Wahrheit seiner ehrverletzenden Äusserungen zu überprüfen und für gegeben zu erachten. Die erforderliche Informations- und Sorgfaltspflicht ist im Einzelfall zu un- tersuchen. Je schwerer der Eingriff ist, umso grössere Sorgfaltspflichten bestehen hinsichtlich der Abklärung des Sachverhalts. Die Schwere setzt sich aus dem Vor- wurf und dem Verbreitungsgrad zusammen. Vorliegend geht die Kammer von einem schweren Eingriff aus. Der Vorwurf des Antisemitismus wiegt schwer und die Verbreitung erfolgte öffentlich über Facebook, womit der Beschuldigte den Artikel einer unbestimmten Anzahl an Lesern, mindes- tens aber seinen rund 2‘500 Facebookfreunden, zugänglich machte. Demnach sind hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Beschuldigten zu stellen. 24 An dieser Stelle ist vorab das Beweisergebnis (vgl. E. II.14.3 oben) in Erinnerung zu rufen: Für die Kammer ist erstellt, dass der Beschuldigte ohne grosse Abklärun- gen vorzunehmen, den N.________ (Artikel von H) aufgegriffen, gepostet und auch kommentiert hat. Insbesondere geht die Kammer entgegen der Vorinstanz davon aus, dass der Beschuldigte das Interview des Strafklägers 1 mit dem St. Galler- Tagblatt nicht kannte, da er sich auf sein Vorwissen rund um den Bundesgerichts- entscheid und die Medienauftritte des Strafklägers 1 verlassen und keine eigenen Recherchen im Internet vorgenommen hat. Daraus ergibt sich, dass der Beschuldigte eben gerade nicht seiner besonderen und grossen Informations- und Sorgfaltspflicht nachgekommen ist. Neben dem Umstand, dass sich der Beschuldigte im Wesentlichen auf sein Vorwissen bezüg- lich der Verurteilung des Strafklägers 1 verlassen hat, hätte die Tatsache, dass der inkriminierte N.________ (Artikel von H) von einer unbekannten Urheberschaft stammt, den Beschuldigten zu weiteren vertieften Abklärungen verleiten müssen, was er jedoch unterlassen hat. Bezüglich der drei Gruppen von inkriminierten Äusserungen ergibt sich alsdann im Einzelnen Folgendes: 22.2 Zur Tatsachenbehauptung 1 Wie das Beweisergebnis ergeben hat, kannte der Beschuldigte weder das Inter- view mit dem Strafkläger 1 im St. Galler-Tagblatt noch den von der Verteidigung eingereichten Staatsschutzbericht. Die im Letzteren erwähnten beiden Urteile (pag. 285) beziehen sich auf die Bereiche Terrorismus und gewalttätiger Extremis- mus. Jedoch bezieht sich nur das erste Urteil (der sog. Schächtprozess) auf den Strafkläger 1. Das zweite Urteil betrifft einen ausländischen Staatsbürger, der we- gen Rassendiskriminierung gegenüber einem Schweizer verurteilt wurde (vgl. Staatsschutzbericht 2000, S. 36; abrufbar unter htt- ps://www.fedpol.admin.ch/dam/data/fedpol/publiservice/publikationen/berichte/beric ht_innere_sicherheit/d_sb_2000.pdf [zuletzt aufgerufen am 6. März 2019]). Der Be- schuldigte hatte keinen begründeten Anlass davon auszugehen, dass der Strafklä- ger 1 zweimal wegen Rassendiskriminierung verurteilt wurde. Ihm gelingt der Nachweis nicht, dass er ernsthafte Gründe hatte, von einer mehrfachen Verurtei- lung des Strafklägers 1 auszugehen. Insofern erübrigen sich Ausführungen dazu, inwiefern sich der Beschuldigte auf die eigenen falschen Aussagen des Strafklä- gers 1 selbst verlassen durfte oder nicht, zumal er keine Kenntnis des Artikels im St. Galler-Tagblatt hatte. 22.3 Zur Tatsachenbehauptung 2 Wie das Beweisergebnis ergeben hat, hat der Beschuldigte sich auf sein Vorwissen bezüglich der Verurteilung des Strafklägers 1 verlassen und keine eigenen Recher- chen angestellt. Aufgrund der Schwere des Vorwurfs und der Art der Verbreitung (öffentlich im World Wide Web) wäre der Beschuldigte jedoch zu eingehenderen Recherchen – insbesondere zur Frage, wie sich der Strafkläger 1 heute zu den Vorwürfen stellt – verpflichtet gewesen. Der Beschuldigte vermag daher keine ernsthaften, objektiv haltbaren Gründe darzutun, dass er aufgrund der ihm vorlie- genden Informationen im August 2015 – insbesondere der Verurteilung aus dem 25 Jahr 2000 – annehmen musste oder durfte, dass der Strafkläger 1 als Person zum Tatzeitpunkt antisemitisch sei. Insbesondere kann er sich wie erwähnt nicht auf solche Aussagen berufen, welche der Strafkläger 1 vor mehr als fünf Jahren vor dem Tatzeitpunkt gemacht hat. Kommt hinzu, dass – wie im Rahmen der Beweis- würdigung festgestellt – der Beschuldigte eben gerade keine eigenen Recherchen vorgenommen, sondern auf sein allgemeines Vorwissen abgestellt hat. Auch aus dem Umstand, dass der Strafkläger 1 die Massentierhaltung mit dem Holocaust vergleicht, kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten, wobei auf das oben in E. 21.3 Gesagte verwiesen werden kann. Der Gutglaubensbeweis ist damit nicht erbracht. 22.4 Zur Tatsachenbehauptung 3 Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Ausführungen unter E. 22.3 verwiesen werden. Wie dargelegt, definiert sich der Strafkläger 2 praktisch ausschliesslich über das Handeln und die Arbeit des Strafklägers 1. Der Beschuldigte hat weder bezüglich Strafkläger 1 noch bezüglich Strafkläger 2 Abklärungen vorgenommen. Anzumerken ist, dass der Beschuldigte bezeichnenderweise auch zu keinem Zeit- punkt geltend machte, er habe spezifisch bezüglich Strafkläger 2 Abklärungen vor- genommen. Vielmehr berief er sich auch wiederum auf sein Vorwissen. Der Be- schuldigte durfte daher im Tatzeitpunkt nicht in gutem Glauben davon ausgehen, dass die Tatsachenbehauptungen 3 wahr sind. Der Gutglaubensbeweis kann damit nicht erbracht werden. 23. Fazit Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen gelangt die Kammer zusammenfas- send zu folgenden Schlussfolgerungen: Indem der Beschuldigte auf Facebook öffentlich den N.________ (Artikel von H) verlinkt und damit die darin enthaltenen inkriminierten Äusserungen zusammen mit seinem Kommentar verbreitet hat, hat der Beschuldigte objektiv und subjektiv die Tatbestandsmerkmale von Art. 173 Ziffer 1 Abs. 2 aStGB zum Nachteil der Straf- kläger erfüllt. Da der Beschuldigte aus aktuellem und berechtigtem Anlass und nicht in überwie- gender Beleidigungsabsicht gehandelt hat, ist er zum Entlastungsbeweis zuzulas- sen. Der Wahrheitsbeweis misslingt dem Beschuldigten bezüglich sämtlicher Äus- serungen. Eine aktuelle antisemitische Gesinnung des Strafklägers 1 bzw. 2 ver- mag er nicht zu belegen. Auch der Gutglaubensbeweis misslingt dem Beschuldig- ten. Er hat vor dem Verlinken des Artikels keine eigenen Recherchen getätigt und sich auf sein Vorwissen bezüglich Verurteilung aus dem Jahr 2000 verlassen, was den Anforderungen an die Sorgfaltspflicht nicht genügt. IV. Strafzumessung 24. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Hat der Täter vor diesem Datum ein Verbre- 26 chen oder Vergehen begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so sind gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB die neuen Bestimmungen anzuwenden, wenn sie für ihn milder sind. Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode; BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 S. 87). Ausschlaggebend ist, nach welchem Recht der Täter für die zu beur- teilende Tat besser wegkommt (BGE 126 IV 5 E. 2c S. 8 mit Hinweisen). Anzu- wenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3 S. 88 mit Hinweisen). Die Strafdrohung für die üble Nachrede lautete zum Tatzeitpunkt auf Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen (Art. 173 Ziff. 1 Abs. 3 aStGB). Per 1. Januar 2018 traten die Änderungen des Sanktionenrechts in Kraft. Seither lautet die Strafdrohung von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 3 StGB auf Geldstrafe schlechthin. In diesem Zusammenhang bestimmt Art. 34 Abs. 1 StGB, dass – bestimmt das Gesetz nichts anderes – die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze beträgt. Der obere Strafrahmen bleibt damit unverändert, wogegen mit der revidierten Bestimmung von Art. 34 Abs. 1 StGB eine Mindeststrafe von drei Tagessätzen eingeführt wor- den ist, womit sich allein von daher das alte Recht als das mildere präsentiert. In jedem Fall ist das neue Recht nicht «lex mitior», womit vorliegend das alte Recht (aStGB) zur Anwendung gelangt. 25. Grundsätze der Strafzumessung und Strafart Bezüglich der allgemeinen Regeln bzw. der Grundsätze zur Strafzumessung, Fest- setzung der Tagessatzhöhe, Gewährung des bedingten Strafvollzugs sowie zur Verbindungsbusse kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 414 ff., S. 29-33 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Einzig bezüglich des Strafrahmens ist festzustellen, dass die Vorinstanz fälschlicherweise – mit dem Hinweis, das Urteil sei vor Ende 2017 ergangen (pag. 414, S. 29 der vorinstanzli- chen Entscheidbegründung) – von einem oberen Strafrahmen einer Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen ausgegangen ist. Wie vorstehend ausgeführt, blieb der obere Strafrahmen von 180 Tagessätzen durch die Änderung des Sanktionen- rechts unberührt. Damit ist auch gesagt, dass als Strafart einzig eine Geldstrafe in Frage kommt. 26. Konkrete Strafzumessung 26.1 Objektive Tatkomponenten Geschütztes Rechtsgut von Art. 173 aStGB ist die Ehre. Mit der öffentlichen Ver- breitung des N.________ (Artikel), welcher die angeklagten Äusserungen enthält, hat der Beschuldigte die Ehre der beiden Strafkläger verletzt und damit tatbe- standsmässig gehandelt. Zu berücksichtigen ist, dass es sich um einen schwerwie- genden Vorwurf handelt, welcher über das World Wide Web verbreitet und damit einer unbestimmten Anzahl an Menschen zugänglich gemacht wurde. Verschul- densmindernd ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte aus aktuellem und durchaus berechtigtem Anlass gehandelt und einen nicht von ihm 27 erstellten und bereits veröffentlichten Artikel weiterverbreitet hat. Der Beschuldigte hat mit dem Verlinken des Artikels an einer bereits angestossenen Diskussion teil- genommen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Strafkläger durchaus provozie- rend auftraten, an Diskussionen teilnahmen und entsprechende Reaktionen mit ih- rem Verhalten bewusst provozieren. Von einer allzu grossen Betroffenheit der Strafkläger kann daher nicht ausgegangen werden, wenngleich der Strafkläger 2 als gesamtschweizerische Tierschutzorganisation darauf angewiesen ist, in der Öf- fentlichkeit als integre Organisation wahrgenommen zu werden. Unter Berücksich- tigung der objektiven Tatkomponenten ist insgesamt von einem leichten Verschul- den auszugehen. Im Gegensatz zur Vorinstanz erachtet die Kammer den Tatbestand der üblen Nachrede auch durch Weiterverbreiten der Aussage, der Strafkläger 1 sei ein Anti- semit, als erfüllt. Demgegenüber ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass von den angeklagten Äusserungen im N.________ (Artikel von H) mehr als die Hälfte davon erst nach dem 12. August 2015 gemacht worden sind, d.h. die ab Seite 10 unten seit dem 12. August 2015 zwischenzeitlich ergangenen Updates sind so wenig Ge- genstand des vorliegenden Strafverfahrens wie die im N.________ (Artikel von H) angefügten Kommentare (und Antworten), gepostet nach dem 12. August 2015 (vgl. E. I.7 oben). Für diese Äusserungen erfolgt kein Schuldspruch und trifft den Beschuldigten entsprechend kein Verschulden. Schliesslich ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass auch keine mehrfach begangene Ehrverletzung angeklagt ist. Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen erachtet die Kammer eine Strafe von 30 Strafeinheiten dem Verschulden des Beschuldigten als angemessen. 26.2 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte hat wissentlich und willentlich gehandelt, was als tatbestandsim- manent zu werten ist. Der Beschuldigte hat die Verletzung der Ehre der Strafkläger in Kauf genommen, handelte jedoch nicht in überwiegender Beleidigungs- oder Schädigungsabsicht, sondern lediglich mit dem Ziel, eine aktuelle und durchaus be- rechtigte Diskussion anzustossen bzw. sich daran zu beteiligen. Die Tat ist auf ein unbedachtes Vorgehen seinerseits zurückzuführen. Ihn trifft daher insgesamt ein leichtes Verschulden. Auch unter Berücksichtigung der subjektiven Tatkomponen- ten ist daher von einem leichten Verschulden und einer Strafe von 30 Strafeinhei- ten auszugehen. 26.3 Täterkomponenten 26.3.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte lebt in geordneten familiären Verhältnissen, ist verheiratet und Vater zweier Kinder. Er geht einer Teilzeiterwerbstätigkeit als X.________ nach und betätigt sich daneben freiberuflich sowie in der V.________ (pag. 550 f. und 567). Der Beschuldigte ist nicht einschlägig vorbestraft (pag. 439). 28 26.3.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte hat sich im Strafverfahren stets korrekt verhalten. Wie die Vor- instanz zutreffend festhält, ist der Umstand, dass der Beschuldigte seine prozessu- alen Rechte wahrnimmt, nicht zu seinen Ungunsten zu werten, wobei ihm jedoch kein Abzug für Reue oder Geständnis gewährt werden kann. 26.3.3 Strafempfindlichkeit Beim Beschuldigten ist von einer durchschnittlichen Strafempfindlichkeit auszuge- hen. 26.4 Zwischenfazit Unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten erachtet die Kammer eine Strafe von total 30 Strafeinheiten bzw. eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen als an- gemessen. 27. Tagessatzhöhe Ausgehend vom aktuellen Einkommen des Beschuldigten und seiner Ehefrau von monatlich netto CHF 3‘604.90 und 5‘409.50, zuzüglich eines weiteren Einkommens des Beschuldigten aus freier Erwerbstätigkeit im Umfang von monatlich rund CHF 1‘000.00 (pag. 551 und 567), sowie unter Berücksichtigung eines Pauschal- abzugs von 25 % und der Unterstützungsabzüge für Ehefrau (15 %) und Kinder (15 und 12,5 %) resultiert ein Tagessatz von CHF 70.00. 28. Bedingter Vollzug und Verbindungsbusse Wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Be- gehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, so schiebt das Gericht in der Regel den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Frei- heitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren auf (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Der Beschuldigte lebt in geordneten Verhältnissen, ist nicht einschlägig vorbestraft und wurde durch das vorliegende lang dauernde und verhältnismässig umfangrei- che Strafverfahren empfindlich getroffen. Ausgehend von diesen Umständen ist ihm eine günstige Prognose zu stellen und der bedingte Vollzug zu gewähren. Die Probezeit ist auf das gesetzlich vorgesehene Minimum von zwei Jahren festzuset- zen. Damit ist auch gesagt, dass eine Verbindungsbusse weder aus spezial- noch generalpräventiven Gründen als nötig erscheint, um dem Beschuldigten das Un- recht seiner Handlung zu verdeutlichen. Auch stellt sich vorliegend die Schnittstel- lenproblematik nicht. 29. Fazit Strafzumessung Der Beschuldigte ist zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 70.00, ausma- chend CHF 2‘100.00, zu verurteilen. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Anset- zung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. 29 V. Kosten und Entschädigung 30. Verfahrenskosten Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Fall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von gesamthaft CHF 3‘050.00 (inkl. Kosten für die schriftliche Urteilsbegründung), exkl. der rechtskräftig den Strafklägern auf- erlegten Verfahrenskosten von CHF 500.00 für den zusätzlichen Hauptverhand- lungstermin, sind vollumfänglich dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. Für das oberinstanzliche Verfahren werden die Kosten auf eine Pauschalgebühr von CHF 4‘500.00 (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. c des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 162.12]) festgesetzt. Der Beschuldigte unterliegt vollumfänglich mit seiner Be- rufung und die Strafkläger obsiegen mit ihrer Anschlussberufung im Wesentlichen, so dass auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich dem Beschul- digten zur Bezahlung aufzuerlegen sind. 31. Entschädigung Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädi- gung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434 (Art. 436 Abs. 1 StPO). Die obsiegende beschuldigte Person hat gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivil- punkt verursachten Aufwendungen (Art. 432 Abs. 1 StPO). Demgegenüber hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Ver- fahren namentlich wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte für das erstinstanzliche Verfahren nicht mehr Anspruch auf eine Teilentschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte. Aufgrund der nunmehr erfolgenden oberin- stanzlichen vollumfänglichen Schuldsprüche hat der Beschuldigte sowohl die erst- als auch die oberinstanzlichen Verteidigungskosten vollumfänglich selber zu tra- gen. Zusätzlich hat der Beschuldigte für die erst- und oberinstanzlich sich aus den not- wendigen Aufwendungen der beiden Strafkläger angemessenerweise ergebende Entschädigung aufzukommen. Die Kammer erachtet die erstinstanzlich geltend gemachten Aufwendungen als hoch – unter Berücksichtigung der konkreten Um- stände jedoch knapp noch als angemessen. Insgesamt hat der Beschuldigte den Strafklägern 1 und 2 eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 14‘718.35 für 30 die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren zu bezahlen. Im oberinstanzlichen Verfahren macht Rechtsanwalt E.________ bzw. die Strafklä- ger 1 und 2 einen Aufwand von CHF 5‘417.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer, Aufwand von 20 Stunden) geltend (pag. 554 f.). Die anwaltlichen Arbeiten im obe- rinstanzlichen Verfahren beschränkten sich auf die Einreichung der Anschlussberu- fung, welche drei Seiten umfasst. Rechtsanwalt E.________ macht geltend, die Strafkläger bei der Erstellung des Plädoyers unterstützt zu haben. Diese Aufwen- dungen stellen jedoch keinen angemessenen Aufwand dar. Das Plädoyer ist aus- schweifend und ausserhalb des im konkreten Fall angemessenen Aufwands. Es wurde zudem grösstenteils vom Strafkläger 1 selbst erstellt, wobei nicht anwaltlich angefallener Aufwand nicht zu entschädigen ist. Dass der anwaltliche Aufwand nur sehr beschränkt war, ergibt sich schliesslich auch aus den geltend gemachten Aus- lagen von CHF 30.00, welche bei weitergehenden Arbeiten mutmasslich deutlich höher ausgefallen wären. Der angemessene Aufwand wird daher auf 15 Stunden festgelegt, und der Beschuldigte hat den Strafklägern 1 und 2 entsprechend eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 4‘071.05 für die Aufwendungen im obe- rinstanzlichen Verfahren auszurichten. 31 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 13. November 2017 ist insofern in Rechtskraft erwachsen, als C.________ und der D.________ unter solidarischer Haftbarkeit die Kosten für den zusätzlichen erstinstanzlichen Hauptverhandlungstermin aufgrund der verspätet ein- gereichten Beweismittel, gerichtlich bestimmt auf CHF 500.00, zur Bezahlung auferlegt wurden. II. A.________ wird schuldig erklärt: der üblen Nachrede, begangen am 12.08.2015 im Kanton Bern, z.N. C.________ und z.N. D.________; und in Anwendung der Artikel 30 Abs. 1, 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 173 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB, Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3, 433 StPO verurteilt: 1. zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 70.00, ausmachend total CHF 2‘100.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt; 2. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten (exkl. Kosten für den 2. Hauptverhandlungstermin) von CHF 3‘050.00; 3. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 4‘500.00; 4. zur Bezahlung einer Parteientschädigung von insgesamt CHF 14‘718.35 an C.________ und den D.________ für die angemessene Ausübung der Verfahrens- rechte im erstinstanzlichen Verfahren; 32 5. zur Bezahlung einer Parteientschädigung von insgesamt CHF 4‘071.05 an C.________ und den D.________ für die angemessene Ausübung der Verfahrens- rechte im oberinstanzlichen Verfahren; III. Weiter wird beschlossen: Auf die Zivilklage wird nicht eingetreten. IV. 1. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Strafkläger/Anschlussberufungsführer 1, v.d. Rechtsanwalt E.________ - dem Strafkläger/Anschlussberufungsführer 2, h.d. C.________, v.d. Rechtsanwalt E.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 16. Januar 2019 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 6. März 2019) Der Präsident i.V.: Oberrichter Gerber Die Gerichtsschreiberin: Segessenmann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 33