1. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00 werden der Privatklägerin C.________ zur Bezahlung auferlegt. 2. Die Privatklägerin C.________ wird zudem verpflichtet, A.________ eine Entschädigung im oberinstanzlichen Verfahren von CHF 3‘471.60 (inkl. Auslagen und MWST) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte zu bezahlen. III. Im Zivilpunkt wird erkannt: 1. Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin C.________ wird abgewiesen. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. IV. Weiter wird verfügt: